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Über drei Jahre Freiheitsstrafe für Ehemann wegen häuslicher Gewalt

Ein Mann aus Guinea muss für über drei Jahre ins Gefängnis, weil er unter anderem seine getrennt lebende Ehefrau mehrfach angegriffen und einmal vergewaltigt hat. Das entschied das Luzerner Kriminalgericht. (Symbolbild) KEYSTONE/EPA REUTERS POOL/GIL COHEN MAGEN/POOL sda-ats

(Keystone-SDA) Ein bald 32-jähriger Mann aus Guinea ist vom Luzerner Kriminalgericht wegen häuslicher Gewalt an seiner getrennt lebenden Ehefrau verurteilt worden. Er hatte sie unter anderem vergewaltigt und mehrfach angegriffen. Er soll für drei Jahre und drei Monate ins Gefängnis.

Neben der Freiheitsstrafe muss der Mann gemäss dem am Donnerstag veröffentlichen Urteilsdispositiv dem Opfer eine Genugtuung von 5000 Franken zahlen sowie 2000 Franken Busse leisten. Hinzu kommen über 33’000 Franken Verfahrenskosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann sass bereits rund fünf Monate oder 142 Tage in Untersuchungshaft.

Laut Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte seine Frau zwischen Januar und November 2014 bei verschiedenen Gelegenheiten bedroht, tätlich angegriffen und sexuell genötigt. Einmal kam es gar zu einer Vergewaltigung. Zudem war der Mann trotz gerichtlichen Annäherungsverbots mehrmals in der Wohnung des Opfers. Er verlangte von ihm auch unter Drohungen Geld. Daneben konsumierte er Marihuana.

Das Gericht befand den Mann unter anderem der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs, wegen mehrfachen Tätlichkeiten und Verstössen gegen eine amtliche Verfügung sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig. Der Mann bestritt nach Angaben der Staatsanwaltschaft bis auf die Drogendelikte alle Vorwürfe.

Auch das Kriminalgericht geht bei dem Täter von einer Wiederholungsgefahr aus. Es ordnete zum Schutz der Frau an, dass bereits früher vom Zwangsmassnahmengericht erlassene Massnahmen aufrecht erhalten bleiben. So darf der Mann das Opfer nicht kontaktieren, die gemeinsamen Kinder nicht instrumentalisieren und sich nicht am Wohnort der Frau sowie bei einem Schulhaus aufhalten.

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