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Arbeiten in der Schweiz

Arbeitsbewilligung in der Schweiz

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Hände die auf Computertastatur sind Keystone

Ob jemand in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung erhält, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So etwa vom Herkunftsland, von Ausbildung und Fähigkeiten sowie festgesetzten Quoten für bestimmte Länder.

Die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz sind für Personen aus Ländern der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Personen aus dem Rest der Welt (Drittstaaten) nicht dieselben.

Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt eine Sonderregelung, seit das Land die EU verlassen hat.

Bürgerinnen und Bürger aus EU und EFTA

Dank der Freizügigkeitsabkommen haben Personen aus der EU und der EFTA (Island, Norwegen, Liechtenstein) das Recht, in die Schweiz einzureisen, dort zu leben und zu arbeiten.

Wenn sie auf Arbeitssuche sind, dürfen sie drei Monate im Land bleiben und haben die Möglichkeit, weitere drei Monate (insgesamt sechs Monate) zu bleiben, indem sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen und nachweisen, dass sie über genügend Geld für ihren Lebensunterhalt verfügen.

EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger können drei Monate lang in der Schweiz arbeiten, ohne besondere Schritte unternehmen zu müssen. Für eine Beschäftigung, die über diese Dauer hinausgeht, müssen sie vor Arbeitsantritt eine Aufenthaltsbewilligung bei ihrer Wohngemeinde beantragen.

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Eine Person, die in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit ausüben möchte, muss sich innerhalb von 14 Tagen bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Die Anzahl der Bewilligungen für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger ist nicht begrenzt.

Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten

Einzelpersonen von ausserhalb der EU/EFTA dürfen nur dann in die Schweiz kommen, um zu arbeiten, wenn sie als “qualifiziert” gelten. Dies gilt für Führungskräfte, Fachleute und andere Personen mit Qualifikationen, speziell Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit mehrjähriger Berufserfahrung.

Auch für eine kurzfristige Anstellung ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Die administrativen Schritte obliegen dem Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass die Einstellung den wirtschaftlichen Interessen des Landes dient. Er muss auch nachweisen, dass er das benötigte Personal weder auf dem Schweizer noch auf dem EU/EFTA-Markt finden konnte.

Dauert der Aufenthalt in der Schweiz mehrere Jahre, wird auch das Potenzial der Person für die Integration in das berufliche und soziale Umfeld berücksichtigt (Sprachkenntnisse, Alter usw.).

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Eine Arbeitsbewilligung berechtigt nicht unbedingt zur Einreise in die Schweiz. Je nach Nationalität ist manchmal zusätzlich ein Visum erforderlich.

Die Schweizer Regierung legt jedes Jahr eine Höchstzahl von Aufenthaltsgenehmigungen fest, die Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus Drittstaaten erteilt werden können.

Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs

Seit dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich als Drittstaat betrachtet und unterliegt denselben Bedingungen. Personen, die vor diesem Datum ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten haben, können dieses jedoch behalten.

Die Schweizer Regierung legt bis zu einer möglichen Einigung zwischen den beiden Ländern über ihre künftigen Migrationsbeziehungen Quoten für spezielle Aufenthaltsgenehmigungen für das Vereinigte Königreich fest.

Die verschiedenen Arbeitsbewilligungen

Ausweis L: KurzaufenthaltsbewilligungExterner Link

Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird ausländischen Personen erteilt, die sich vorübergehend zu einem bestimmten Zweck – in der Regel für weniger als ein Jahr – in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht.

Bei Vorlage eines Arbeitsvertrags mit einer Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr haben EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger Anspruch auf eine L-Bewilligung. Wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können sie diese Bewilligung auch erhalten, wenn sie auf Stellensuche sind.

Ausweis B: AufenthaltsbewilligungExterner Link

Die Aufenthaltsbewilligung wird ausländischen Personen erteilt, die sich zu einem bestimmten Zweck dauerhaft in der Schweiz aufhalten und die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht.

Diese Bewilligung wird EU/EFTA-Bürgern und -Bürgerinnen erteilt, die nachweisen können, dass sie unbefristet oder für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr angestellt wurden. Die Bewilligung ist fünf Jahre lang gültig und kann danach unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

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Ausweis C: NiederlassungsbewilligungExterner Link

Die Niederlassungsbewilligung wird Ausländerinnen und Ausländern nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz erteilt. Die Bedingungen für die Erteilung dieser Genehmigung können je nach Herkunftsland, Familienstand und Integration der betreffenden Person variieren. Das Aufenthaltsrecht ist dann unbefristet.

Ausweis Ci: Aufenthaltsgenehmigung mit ErwerbstätigkeitExterner Link

Die Aufenthaltsgenehmigung mit Erwerbstätigkeit wird Familienmitgliedern von Beamtinnen und Beamten zwischenstaatlicher Organisationen oder Mitgliedern ausländischer Vertretungen erteilt.

Dies gilt ausschliesslich für Ehegatten und Ehegattinnen sowie Kinder bis zum Alter von 25 Jahren. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion der Hauptinhaberin oder des Hauptinhabers beschränkt.

Ausweis G: GrenzgängerbewilligungExterner Link

Die Grenzgängerbewilligung wird EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern erteilt, die im EU/EFTA-Gebiet wohnen und in der Schweiz arbeiten, aber mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurückkehren.

Diese Genehmigung ist fünf Jahre lang gültig, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder länger als ein Jahr dauert. Ansonsten gilt sie für die gleiche Dauer wie der Arbeitsvertrag.

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