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Bundesrat lockert Regeln zum Verbrennen von Holz aus dem Garten

Unbehandeltes Holz aus Garten und Landwirtschaft darf neu im eigenen Ofen oder Cheminée verbrannt werden. (Symbolbild) KEYSTONE/CHRISTOF SCHUERPF sda-ats

(Keystone-SDA) Gartenbesitzer dürfen unbehandeltes Holz ab dem 1. April im eigenen Ofen oder Cheminée verbrennen. Der Bundesrat hat am Freitag die Luftreinhalte-Verordnung geändert. Er setzte damit einen Entscheid des Parlaments um.

Bisher musste Holz aus Garten und Landwirtschaft separat entsorgt werden. Künftig darf solches Holz nun zu Hause verbrannt werden, wenn es frei von Farben, Lacken und sonstigen Substanzen ist, wie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mitteilte. Das gilt auch für bestimmte Holzreste.

Verbrannt werden dürfen zum Beispiel Zaunpfähle, Holzlatten oder Bohnen- und Tomatenstangen, die regelmässig ersetzt werden. Diese fallen in die neue Kategorie “unbehandeltes Altholz”.

Auch für unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz werden die Vorschriften gelockert. Diese können neu als Holzbrennstoffe verwendet werden. Das Verbrennen ist allerdings nur in grösseren, regelmässig kontrollierten Restholzfeuerungen erlaubt, wie sie etwa in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie vorhanden sind.

Im Zweifelsfall entsorgen

Weiterhin nicht verbrannt werden dürfen alte Holzmöbel, Holzverpackungen oder Holz von Baustellen. Zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit sei es wichtig, dass nur zweifelsfrei unbehandeltes Holz verbrannt werde, betont das BAFU. Bei gewissen Holzresten sei nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob diese behandelt worden seien oder nicht.

Im Zweifelsfall sollte solches Holz wie bisher entsorgt und nicht in der Hausfeuerung verbrannt werden, heisst es im Bericht zur Verordnung. Das Verbrennen von belastetem Holz oder von altem oder verwittertem Holz führe zu erhöhten Emissionen von Feinstaub, Schwermetallen oder Dioxinen und Furanen.

Kontrollen erschwert

Der Bund befürchtet, dass es zu Verwechslungen kommen wird, und rechnet mit Umsetzungsschwierigkeiten. Mit der bisherigen Einteilung in naturbelassenes Holz, Restholz und Altholz sei die Einhaltung der Vorschriften mit Sichtkontrollen einfach überprüfbar gewesen, heisst es im Bericht. “Durch die Neuregelung verschwimmen die Grenzen der Kategorien.”

Wollten die Umsetzungsbehörden sicher sein, dass in einer Feuerung nur naturbelassenes und unbehandeltes Holz verbrannt worden sei, müssten sie entweder den Brennstoff oder die Asche analysieren lassen. In beiden Fällen wären physikalische oder chemische Analysen nötig, verbunden mit Aufwand und Kosten.

Lockerung umstritten

Die Lockerung, die auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Erich von Siebenthal (SVP/BE) zurückgeht, ist denn auch umstritten. Ein erster Entwurf, den das BAFU im Auftrag der nationalrätlichen Umweltkommission ausgearbeitet hatte, wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt.

Neben den Umwelt- und Gesundheitsorganisationen stellten sich die meisten Kantone dagegen. Sie berüchteten, dass die neuen Regeln die Kontrolle von Verbrennungen praktisch verunmöglichen würden.

Der Nationalrat wollte aber nicht auf eine Lockerung verzichten. Die Kommission beauftragte das BAFU deshalb, ihr einen etwas weniger umfassenden Vorschlag zu unterbreiten. Dazu wurde nun keine Vernehmlassung mehr durchgeführt. Der Bundesrat hat die Änderungen per 1. April in Kraft gesetzt.

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