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Ehepaar kämpft nach Trennung erbittert um gemeinsamen Hund

Mit wem darf der gemeinsame Hund nach der Trennung Gassi gehen? Ein getrenntes Berner Ehepaar stritt mit List, Körpereinsatz und Pfefferspray um sein liebstes Haustier. (Symbolbild) KEYSTONE/AP dapd/MATTHIAS RIETSCHEL sda-ats

(Keystone-SDA) Mit List und Pfefferspray kämpfte ein getrenntes Ehepaar aus dem Kanton Bern um den gemeinsamen Hund. Trotz Tätlichkeiten und einer Anzeige der Frau wird niemand verurteilt, weil sich das Paar auf eine Verfahrenseinstellung einigte. Dies entschied das Bundesgericht.

Nachdem die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt im April 2012 aufgelöst hatten, einigten sie sich zunächst darauf, dass der Hund beim Ehemann bleiben solle. Die Frau holte das Tier Mitte Juni für einen Spaziergang bei der Mutter ihres zukünftigen Ex-Mannes ab und brachte es nicht mehr zurück.

Über den Vater des Mannes liess die Frau ausrichten, dass dieser den Hund nur noch unter Beisein einer Drittperson sehen dürfe. Begleitetes Besuchsrecht? Das wollte sich der Mann offenbar nicht gefallen lassen.

Fünf Tage nach “Entführung” des Hundes wartete der Ehemann früh am Morgen mit seiner Schwester und deren Kollegin vor dem Haus der Frau. Als diese mit dem umkämpften Vierbeiner um die Ecke kam, löste die Schwester die Leine vom Halsband des Hundes.

Auf den Hund gelegt

Als die Ehefrau realisierte, was vor sich ging, umklammerte sie den Hund und legte sich teilweise auf ihn. Es kam zu einem grossen Gerangel: Vereint versuchten Ehemann und Gehilfinnen, den Hund aus der Umklammerung zu lösen. Als alles Zerren, Ziehen und Kitzeln nichts halfen, entfernte sich die Schwester, um ihren eigenen Hund aus dem Auto zu holen. Dieser sollte als Lockmittel dienen.

Letztendlich konnte der Ehemann den umkämpften Hund zu sich locken und mitnehmen. Vorher bekam er von seiner Frau noch eine Ladung aus einem Pfefferspray verpasst.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte im April 2016 die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Busse von je 400 Franken für den Ehemann und seine Helferinnen sowie einer Schadenersatz- und Genugtuungszahlung von total 2000 Franken.

Die drei wurden wegen der gemeinsam begangenen Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Einen Freispruch gab es hinsichtlich der Anschuldigung des Raubes, beziehungsweise des Diebstahls.

Verzicht als Hindernis

Das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgrund der Beschwerden des Ehemannes und dessen Schwester aufgehoben. Es hätte nämlich gar niemand verurteilt werden dürfen.

Die Eheleute hatten sich im April 2013 nämlich auf eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich aller gegenseitiger Tätlichkeiten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bis 2012 geeinigt. Da keiner der beiden die Sistierung innerhalb von sechs Monaten widerrief, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Unter diese Einstellung falle auch die Auseinandersetzung mit dem Hund, hält das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil fest – auch wenn dies die Ehefrau anders sah.

Nicht von der Einstellung betroffen war die Anschuldigung wegen Raubes, da es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt, das von Amtes wegen verfolgt werden muss. Aber auch in diesem Fall erfolgte ein Freispruch. (Urteil 6B_527/2016 und 6B_535/2016 vom 23.12.2017)

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