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Mieter wehrt sich erfolgreich gegen Videokameras in Liegenschaft

(Keystone-SDA) Auch nach Einbrüchen oder Vandalenakten darf ein Vermieter in allgemein zugänglichen Bereichen einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nicht in allen Fällen Überwachungskameras installieren. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Entscheidend ist, ob mit den Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Bewohner widerrechtlich verletzt werden.

Das Bundesgericht hatte zum ersten Mal über einen solchen Fall zu befinden. Eine klare Regelung, in welchen Fällen eine Videoüberwachung zulässig ist oder nicht, liefert das am Montag publizierte Urteil nicht. Entscheidend sind nämlich immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Je anonymer, umso eher eine Kamera

Die Lausanner Richter halten in ihrem Urteil jedoch eine Tendenz fest: Je grösser und anonymer eine Liegenschaft ist, um so eher ist der Einsatz von Kameras erlaubt. Bei einem kleinen Mehrfamilienhaus lassen sich aufgrund von Videoaufnahmen nämlich eher Rückschlüsse auf die private Lebenssituation eines Bewohners machen.

Diese ist jedoch Teil der geschützten Privatsphäre, in welche nicht ohne Rechtfertigung eingegriffen werden darf. Entscheidend ist in solchen Fällen deshalb immer das Ergebnis der Interessenabwägung, wie sie gemäss Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist.

Teil der Mieterschaft einverstanden

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht über den Fall eines Mehrfamilienhauses im Kanton Basel-Landschaft befinden müssen. Die Liegenschaft hat drei Eingänge und insgesamt 24 Wohnungen. Über einen internen Durchgang werden die drei Gebäudeteile miteinander verbunden. Der Gang führt zudem zu den Parkplätzen und zur gemeinsamen Waschküche.

Die Vermieter installierten im Innen- und Aussenbereich zwölf Kameras. Die aufgezeichneten Bilder wurden 24 Stunden gespeichert. Ein grosser Teil der Bewohner war einverstanden damit. Ein langjähriger Mieter verlangte jedoch die Entfernung der Geräte in jenem Hausteil, in dem er wohnt.

Das Bundesgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Diese kam zum Schluss, dass drei Kameras abzumontieren seien: Eine im Eingangsbereich des klagenden Mieters und zwei in den Durchgängen zur Waschküche und zu den Autoabstellplätzen.

Die verbleibenden Kameras reichten aus, um präventiv gegen Vandalenakte oder Einbrüche zu wirken oder diese aufzuklären, halten die Richter fest. (Urteil 4A_576/2015 vom 29.03.2016)

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