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Obergericht Zürich: Unfall auf Golfplatz ist keine Straftat

Der Golfspieler, der einen anderen Spieler im Gesicht getroffen hat, ist vom Zürcher Obergericht freigesprochen worden. (Symbolbild) KEYSTONE/MARTIAL TREZZINI sda-ats

(Keystone-SDA) Der Golfspieler, der einen anderen Spieler mit einem Ball im Gesicht getroffen hat, hat sich nicht strafbar gemacht. Das Zürcher Obergericht hat den heute 67-jährigen Spieler sowie den Betreiber des Golfplatzes Kyburg im Zürcher Oberland freigesprochen.

Der Golfspieler und der Betreiber des Platzes seien der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig, heisst es in dem am Freitag schriftlich veröffentlichten Urteil. Das Verfahren gegen den Planer des Platzes wurde sogar eingestellt.

Der Golfspieler hatte im Juli 2010 auf dem Golfplatz Kyburg beim Loch 9 abgeschlagen, aber den Ball nicht richtig getroffen. Der Ball flog 60 Meter entfernt einem anderen, gleich alten Golfspieler mitten ins Gesicht.

Der Mann hatte sich auf der Bahn 7 gerade für seinen Abschlag bereit gemacht. Der Getroffene zog sich eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Zahnschmelzabsprengung an zwei Zähnen sowie eine Zahnfraktur zu.

Die Rechtsanwältin des Verletzten und die Staatsanwaltschaft glauben, dass dieser Unfall hätte verhindert werden können: Der Golfspieler sowie der Betreiber und der Planer des Platzes hätten ihre Sorgfaltspflichten verletzt und sich damit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht.

Der Spieler an Loch 9 habe damit rechnen müssen, dass er bei einem Abschlagfehler eine andere Person treffen könnte, befand die Staatsanwaltschaft. Und die Platzverantwortlichen hätten zwischen den Bahnen 7 und 9 für ein Schutznetz sorgen müssen.

Opfer muss Prozessentschädigung zahlen

Die Staatsanwaltschaft forderte deshalb Mitte Juli vor Obergericht bedingte Geldstrafen zwischen 40 und 80 Tagessätzen. Das Golfballopfer verlangte zudem Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von fast 180’000 Franken.

Die drei Beschuldigten wiesen den Vorwurf von sich und forderten drei vollumfängliche Freisprüche. In erster Instanz erfolgten vor dem Bezirksgericht Pfäffikon drei Freisprüche. Der getroffene Golfer legte gegen dieses Urteil vom Oktober 2014 aber Berufung ein.

Das Obergericht Zürich kam nun aber auch zu zwei Freisprüchen und stellte das dritte Verfahren ein. Das Opfer wurde zudem für das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

Zudem muss der Mann den drei Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je 9000 Franken zahlen. Die drei Beschuldigten erhalten weiter vom Gericht noch eine Entschädigung von je rund 9600 Franken für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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