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Vermögensverwalter muss zwei Kunden für Verluste entschädigen

Ein Vermögensverwalter muss zwei private Anleger mit je 100'000 Franken entschädigen, weil er zu grosse Risiken eingegangen ist. (Symbolbild) KEYSTONE/MICHELE LIMINA sda-ats

(Keystone-SDA) Eine Firma für Vermögensverwaltung muss zwei ihrer Klienten den Schaden ersetzen, den diese durch ihre Investments im Rahmen der Finanzkrise im Jahr 2008 erlitten haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es bestätigt damit die Urteile der Neuenburger Justiz.

Einer Pensionierten blieb nur noch ihre AHV-Rente, nachdem ihr Kapital aufgrund der Spekulationen der Vermögensverwaltung von rund 375’000 Franken auf wenige Tausend Franken geschrumpft war. Die Firma muss der Frau nun rund 100’000 Franken zahlen, weil sie gegen alle Regeln der Diversifikation verstossen habe.

Dies hält das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil fest. Gemäss den Ausführungen des Gerichts war während der gesamten Laufzeit des Vertrags gegen die Abmachung verstossen worden, dass nicht mehr als achtzig Prozent des Guthabens für spekulative Geschäfte eingesetzt werden dürfen.

Die Vermögensverwaltung hatte in Produkte investiert, bei denen auch bei Erholung der Börse, die eingefahrenen Verluste nicht wieder wettgemacht werden können. Die unterdessen 86-jährige Frau erfuhr erst vom Verlust ihres Guthabens, als sie 2009 mithilfe von bekannten ihre Steuererklärung ausfüllen wollte.

Ein weiterer Klient der gleichen Vermögensverwalterin erhält ebenfalls einen Schadensersatz von 100’000 Franken. Sein Portefeuille hatte 2010 einen Wert von 260’000 Franken, 2010 waren es noch 100’000 Franken. Er hatte damit 63 Prozent seiner Gelder verloren.

Auch in diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass sich der Schaden beziffern liesse, indem das tatsächliche Portefeuille mit einem hypothetischen verglichen werde. Obwohl die Vermögensverwalterin beauftragt worden war, ein geringes Risiko einzugehen, hatte sie in eine unsichere Firma investiert.

Somit habe die Firma den Vertrag verletzt. Sie sei ein tollkühnes Risiko eingegangen. (Urteil 4A_45/2016 und 4A_41/2016 vom 20.06.2016)

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