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Asbest-Affäre: Suva-Beschwerde abgeblitzt

Noch sind die Asbest-Folgen nicht ausgestanden. Im Bild Lagerhalle der Eternit AG. Keystone

Das Bundesgericht hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verpflichtet, weitere Akten zu Asbest-Opfern an die Turiner Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Die Suva befürchtet jedoch, durch die umfangreiche erneute Rechtshilfe selber ins Visier der italienischen Justiz zu geraten.

Die Turiner Staatsanwaltschaft führt seit Jahren ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung.

Die italienischen Behörden waren erstmals im Jahr 2001 mit einem Rechtshilfegesuch an die Schweiz gelangt. Im August 2004 stellten sie ein Nachtragsersuchen um Rechtshilfe.

Bei dem Verfahren geht es um italienische Arbeiter, die bei der Eternit AG in Niederurnen im Kanton Glarus gearbeitet hatten und in Italien an einem durch Asbest verursachten Tumor – einem so genannten Mesotheliom – gestorben waren.

Diagnosen von 196 Mitarbeitern

Im Rahmen des ursprünglichen Rechtshilfe-Ersuchens von 2001 wurde die Suva verpflichtet, Namen und 12 Dossiers italienischer Eternit-Arbeiter zu liefern, die in Italien verstorben waren.

Im Januar 2006 ordnete das Glarner Verhöramt auf das Nachtragsersuchen hin dann die Herausgabe umfangreicher weiterer Suva-Unterlagen an.

Dabei geht es um Listen mit Personendaten inklusive Diagnose zu sämtlichen 196 Mitarbeitern der Eternit-Werke Niederurnen (Kanton Glarus) oder Payerne (Kanton Waadt), für welche die Suva im Zusammenhang mit Asbest ein Berufskrankheits-Dossier eröffnet hat.

62 von ihnen erkrankten, und 16 verstarben dann tatsächlich an einer Asbest bedingten Krankheit.

Suva: Ausforschungs-Begehren

Von der Rechtshilfe betroffen sind zudem 367 Aktenstücke zu den beiden Eternit-Werken. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Suva und der Eternit AG nun abgewiesen.

Die Suva hatte argumentiert, das italienische Nachtragsersuchen stelle ein reines Ausforschungs-Begehren dar, eine so genannte “fishing expedition”.

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Bundesgericht

Dieser Inhalt wurde am veröffentlicht Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) in Lausanne wurde 1848 bei der Umwandlung der Schweiz in einen föderalistischen Bundesstaat errichtet. Bei der Totalrevision der Bundesverfassung 1874 wurde der Aufgabenkreis des Gerichts erweitert. Das Bundesgericht ist im Wesentlichen eine Rekursstelle, welche die Einhaltung des Bundesrechts überwachen muss. Das BGer prüft auch, ob die kantonalen Gesetzgebungen konform mit dem…

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Keine Amtsgeheimnisverletzung

Laut dem Urteil geht es jedoch nicht darum, belastendes Material zur Begründung eines Tatverdachts zu beschaffen. Vielmehr bestehe bereits ein Tatverdacht.

Die Unterlagen seien zudem geeignet und erforderlich, um weitere Opfer finden und das Verhalten der verantwortlichen Personen bei der Eternit AG beurteilen zu können.

Entgegen der Auffassung der Suva bestehe auch nicht die Gefahr, dass sich die Suva-Verantwortlichen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig machen könnten, da sie gemäss Unfallversicherungs-Gesetz zur Herausgabe der Dossiers befugt seien.

Beschwerde beim EJPD hängig

Weiter hatte die Suva die Befürchtung geäussert, die Turiner Ermittler würden letztlich darauf abzielen, die Tätigkeit der Suva zu überprüfen. Dies sei jedoch einzig Sache des Bundesamtes für Gesundheit.

Zudem sei es möglich, dass das Turiner Verfahren gegen Suva-Mitarbeiter und damit gegen Bundesbeamte ausgedehnt werde.

Dies laufe dem schweizerischen Ordre Public und den Interessen der Schweiz zuwider. Ob das zutrifft, hat laut Bundesgericht das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu entscheiden. Dieses werde die entsprechende Beschwerde der Suva nun prüfen. Der EJPD-Entscheid kann dann noch beim Bundesrat angefochten werden.

Bei der Eternit AG hat man gemäss Pressesprecher Markus Ruoss den Entscheid aus Lausanne “zur Kenntnis” genommen. Ebenso bei der Suva, wie deren Sprecher Erich Wiederkehr auf Anfrage mitteilte.

Vor einer Übergabe der Akten gelte es nun, den Entscheid des EJPD abzuwarten.

swissinfo und Agenturen

Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe von natürlichen, zumeist in Felsmaterial vorkommenden faserförmigen Mineralien. Asbestfasern sind gegen Feuer und Säuren beständig und haben eine hohe Zugfestigkeit.

Asbest wurde früher vor allem wegen seiner ausgezeichneten Beständigkeit gegen Hitze und Feuer geschätzt.

In den 1930er-Jahren wurde es in Industrie und Technik sehr häufig eingesetzt. In den 1940er-Jahren wurden erstmals Untersuchungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen dieses Stoffes gemacht.

Mit der Zeit merkte man, dass bei der Verarbeitung von Asbest kleinste Fasern entstehen, die beim Einatmen die Gesundheit gravierend belasten können.

Bereits geringe Asbestfeinstaub-Konzentrationen in der Luft können so die Entstehung eines Mesothelioms (Tumor des Brust- oder Bauchfells) oder Lungenkrebs fördern.

Die Entwicklung der Krankheit kann einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren nach Einatmen der Fasern in Anspruch nehmen.

Asbest ist mittlerweile in 40 Ländern verboten – in der Schweiz seit 1990. Die Anwendung von Spritzasbest wurde hierzulande bereits 1975/1976 eingestellt.

In vielen Gegenden der Welt wird Asbest aber noch produziert und eingesetzt. Hauptproduzenten sind Russland, China und Kasachstan.

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