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Schwarze Konten? Höchste Zeit, um aufzuräumen

Bild einer Hand, die mit einem Schlüssel ein Schliessfach öffnet.
Liegt da noch etwas verborgen? Eine straflose Selbstanzeige ist noch bis spätestens Ende September 2018 möglich. Keystone

Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland schwarze Konti haben, tun gut daran, sich selbst anzuzeigen. Sie kommen unter Umständen straflos durch. In einem Jahr wird es dazu zu spät sein, wie einem Informationsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung hervorgeht.

Das Bankgeheimnis lebt – freilich nur noch innerhalb der Schweiz. Denn Schweizerinnen und Schweizer, die ausserhalb des Wohnsitzlandes Finanzkonti besitzen, können ihr Vermögen nicht mehr am Fiskus vorbeischmuggeln. Der Grund liegt im automatischen Informationsaustausch (AIA), mit dem die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

In Kraft ist der AIA seit Anfang dieses Jahres. So sammelt die Schweiz im laufenden Jahr die Daten von Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Und zahlreiche andere Länder, darunter die 28 EU-Mitgliedstaaten, tun dasselbe. Im kommenden Jahr werden die Daten dann ausgetauscht.

Für Steuerpflichtige in der Schweiz gilt: Tauchen beim Fiskus nicht versteuerte Vermögenswerte auf, so kann es teuer werden. Dann muss man nicht nur die hinterzogenen Steuern inklusive Verzugszins nachzahlen, sondern auch noch eine Busse zahlen. Mit der straflosen Selbstanzeige fällt indessen die Busse weg. Betroffen davon könnten etwa einstige Ausland-Heimkehrer sein, die wieder in der Schweiz steuern, aber bei einer ausländischen Bank noch ein Konto unterhalten.

Ab Oktober 2018 ist Schluss

Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist Sache der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Nicht gegeben ist die Voraussetzung zum Beispiel, wenn die Steuerverwaltung vom hinterzogenen Einkommen oder Vermögen bereits Kenntnis hat. Die Selbstanzeige muss also aus eigenem Antrieb erfolgt sein.

Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist die straflose Selbstanzeige bis spätestens Ende September 2018 möglich, wie sie in einem Informationsschreiben mitteilt. Ab Oktober 2018 kann aus der Sicht der ESTV nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Behörden keine Kenntnis von hinterzogenen Vermögen und Einkünften haben. Die Rede ist hier nur von Vermögenswerten, die sich ausserhalb des Wohnsitzlandes befinden. Die Fachwelt nennt dies «offshore».

Für Hans Jürg Steiner, auf internationales Steuerrecht spezialisierter Experte bei der KPMG in Bern, ist diese Information vor allem für Schweizer relevant, die im Ausland nicht deklarierte Konti haben.

Spezialfall Häuschen im Ausland

Betroffen vom automatischen Informationsaustausch sind aber auch Auslandschweizer, die in der Schweiz ein Konto besitzen und dies in der Steuererklärung am Wohnsitz nicht deklariert haben. Die Schweizer Banken melden ab 2018 solche Konten in den Wohnsitzstaat des Auslandschweizers. Betroffen sind Auslandschweizer vom AIA, nicht aber von der straflosen Selbstanzeige nach Schweizer Recht.

Vom AIA erfasst werden übrigens nur Finanzkonti, nicht aber Liegenschaften. Wer also im Ausland ein Häuschen besitzt, ohne dieses  in der Schweiz deklariert zu haben, wird vom AIA nicht erfasst. Es sei denn, am selben Ort besteht noch eine Bankverbindung, mit der die Existenz einer nicht deklarierten Liegenschaft nachgewiesen werden kann.

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