Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Die Trennung einer Flüchtlingsfamilie war illegal

Die von den Kindern getrennte Inhaftierung von Asylbewerbern soll laut Bundesgericht ultima ratio sein. Keystone

Die Zuger Behörden haben laut Bundesgericht gegen Menschenrechte verstossen, als sie letzten Oktober ein afghanisches Asylbewerberpaar inhaftiert und deren Kinder vorübergehend getrennt untergebracht haben. Künftig müssen die Kantone für Familien alternative Lösungen zum Gefängnis finden.

Bei Amnesty International hat die Inhaftierung einer afghanischen Familie für Unglauben und Wut gesorgt. Wie ist es möglich, dass die Kinder von ihren Eltern getrennt werden, ohne Möglichkeit miteinander zu sprechen? Das fragte sich damals Denise Graf. Die Asyl-Expertin bei der Schweizer Sektion der Menschenrechtsorganisation kämpfte vergeblich für die Freilassung und verfolgte daraufhin den Fall, der von einem Anwalt vor Bundesgericht gebracht wurde.

Monate später beurteilt das höchste Gericht der Schweiz die Inhaftierung der Eltern und Trennung von den Kindern nun als “illegal” und “unverhältnismässig”. “Dieses Urteil setzt einer Praktik ein Ende, die das Kindswohl unberücksichtigt liess, und zwingt die Kantone, Konsequenzen zu ziehen”, sagt Graf.

Keine Alternative zum Gefängnis

Auf Anfrage von swissinfo.ch hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) erklärt, vom Urteil Kenntnis zu haben, aber keinen Kommentar abgeben zu wollen, da die Rückführung eines Asylbewerbers in ein europäisches Land in der Kompetenz der Kantone liege.

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat swissinfo.ch mitgeteilt, dass die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils an ihrer nächsten Sitzung diskutiert würden.

Doch werfen wir einen Blick zurück: Im Mai 2016 kommt das afghanische Ehepaar mit seinen vier Kindern – davon eines noch im Bauch der Mutter – in die Schweiz und stellt ein Asylgesuch. Sie kommen via Russland und betreten in Norwegen zum ersten Mal europäischen Boden, bevor sie ihre Reise in die Schweiz fortsetzen. Einige Monate nach ihrer Ankunft ordnen die Schweizer Behörden die Rückkehr nach Norwegen an, in Übereinstimmung mit dem Dubliner Abkommen, wonach im ersten Einreiseland ein Asylgesuch gestellt werden muss.

Nach einer Nacht im Gefängnis wird die Familie am 5. Oktober 2016 an den Zürcher Flughafen gebracht, für einen Flug nach Oslo. Als der Vater realisiert, dass er die Identitätsdokumente seiner Kinder von den Schweizer Behörden noch nicht zurückerhalten hat, weigert er sich, an Bord zu gehen. Das Paar möchte in der Schweiz bleiben, wo verschiedene Verwandte leben, und befürchtet zudem, dass Norwegen sie nach Afghanistan zurückschickt. Solche Ausschaffungen sind von der norwegischen Sektion von Amnesty International mehrmals kritisiert worden ist.

In der Schweiz greifen die Behörden nun zu strengen Mitteln: Wegen Fluchtgefahr inhaftieren die Zuger Behörden Vater und Mutter mit der 4 Monate alten Tochter und platzieren die anderen drei Kinder in einem Kinderheim, obwohl die Grossmutter der Kinder in der Schweiz lebt. Die Kinder sind zu diesem Zeitpunkt erst drei, sechs und acht Jahre alt. Die Behörden prüfen keine Alternative zur Inhaftierung und Trennung der Familie, wie das Bundesgericht kritisch betont. Drei Wochen später, am 25. Oktober, wird die Familie mit einem Spezialflug nach Norwegen gebracht.

Externer Inhalt

Verletzung von Menschenrechten

Das Bundesgericht hat die Zuger Behörden nun wegen Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Laut den Richtern wäre eine Trennung der Familie nur als ultima ratio und nach gründlicher Prüfung weniger einschneidender Massnahmen zulässig gewesen. Die Massnahme der Zuger Behörden wurde daher als “ungerechtfertigt” eingestuft.

Im Urteil, das am Dienstag veröffentlicht wurde, betont das Bundesgericht darüber hinaus, dass die Trennung von den Kindern die Eltern “zweifelsohne erheblichem Stress ausgesetzt und sie mit Ohnmachtsgefühlen zurückgelassen” hat. Laut Bundesgericht wurde die Situation zusätzlich dadurch erschwert, dass die Familie nicht einmal telefonisch in Kontakt treten konnte. Erst nach den wiederholten Interventionen des Anwalts der Familie durften die Kinder zwei Mal mit den Eltern telefonieren. Eine solche Praxis ist laut Bundesgericht noch knapp keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

Urteil für alle Kantone anwendbar

Das Urteil des Bundesgerichts zwingt nun alle Kantone, nach Alternativen zur Trennung von Familien bei der Anwendung des Dublin-Abkommens zu suchen. Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil daran, dass dem Kindswohl bei der Interessenabwägung eine herausragende Bedeutung zukommt.

Der Fall der afghanischen Familie ist kein Einzelfall. Amnesty International kennt mindestens zwei weitere Fälle, in denen die Eltern von ihren Kindern getrennt wurden. Der eine spielte sich ebenfalls im Kanton Zug ab, der andere im Kanton Graubünden. Es existieren allerdings keine offiziellen Statistiken und daher ist es schwierig zu beurteilen, ob es sich um einzelne Fälle oder die Spitze eines Eisbergs handelt. Es ist hingegen bekannt, dass die Schweiz das Dublin-Abkommen besonders rigoros anwendet und seit Jahren an der Spitze der Rangliste von Rückführungen auftaucht.

Heute befindet sich die afghanische Familie in Norwegen, wo sie auf eine Antwort auf ihr Asylgesuch wartet, wie Graf erklärt. “Die Trennung von den Eltern hat allerdings bei den Kindern ein schlimmes Trauma verursacht, und sie befinden sich deswegen in therapeutischer Behandlung. Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden zukünftig mehr Humanität zeigen.”​​​​​​​

Externer Inhalt

(Übertragung aus dem Italienischen: Sibilla Bondolfi)

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

Mehr: JTI-Zertifizierung von SWI swissinfo.ch

Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!

Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft