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Bundesrat will Altersgrenze für Ausbildungszulage nicht erhöhen

Der Bundesrat will die Altersgrenze für die Ausbildungszulage nicht heraufsetzen. Andernfalls würden viele Studierende profitieren, welche das Geld gar nicht nötig hätten. (Symbolbild) KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Die heutige Altersgrenze von 25 Jahren für Ausbildungszulagen soll nicht erhöht werden. Der Bundesrat hält dies nicht für zielführend, wie er in einem Bericht festhält. Im europäischen Vergleich habe die Schweiz bereits heute eine der höchsten Alterslimiten.

Bei einer Erhöhung der Altersgrenze kämen viele Studierende in den Genuss einer Ausbildungszulage, ohne diese zu benötigen, schreibt der Bundesrat in dem am Mittwoch verabschiedeten Bericht. Damit erfüllt er zwei Postulate aus dem Parlament. Heute gibt es für Kinder ab 16 bis zum vollendeten 25. Altersjahr eine Ausbildungszulage, wenn diese eine Ausbildung absolvieren.

Die Altersgrenze heraufzusetzen, hätte zudem zur Folge, dass die Leistungen für Auszubildende, die in EU- oder EFTA-Staaten exportiert werden müssen, beträchtlich ansteigen würden. Dies hängt damit zusammen, dass mit Ausnahme von Luxemburg und Tschechien keiner dieser Staaten die Zulagen länger als bis zum 25. Altersjahr ausbezahlt.

Insgesamt geht der Bundesrat von jährlichen Mehrkosten in der Höhe zwischen 70 und 200 Millionen Franken aus, abhängig davon, um wie viele Jahre die Altersgrenze erhöht würde.

Sonderfall internationale Organisationen

Festhalten will der Bundesrat auch an der “Ausnahmeregelung” bei der Ausrichtung von Familienzulagen, wenn ein Elternteil bei einer internationalen Organisation in der Schweiz arbeitet.

Nach geltendem Recht darf pro Kind nur eine Zulage ausgerichtet werden. Dies ist insbesondere für den Fall geregelt, in dem beide Eltern erwerbstätig sind oder mehrere Arbeitgeber haben. Der Ehemann einer internationalen Funktionärin der UNO hat aber auch dann Anspruch auf eine Familienzulage, wenn seine Ehefrau bereits von ihrer Arbeitgeberin eine entsprechende Leistung erhält.

In dem Bericht kommt der Bundesrat zum Schluss, dass dies kein unzulässiger Doppelbezug sei. Bei den Familienleistungen internationaler Organisationen handle es sich um “freiwillige” Leistungen des Arbeitgebers, wie sie auch von schweizerischen Arbeitgebern ausbezahlt würden. Ein internationaler Vergleich zeige zudem, dass andere Länder dies gleich handhaben wie die Schweiz.

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