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Die Schweiz hat Mühe mit der Meinungsfreiheit

Rüge für die Schweiz: Der Gerichtshof in Strassburg. imagepoint

Der Gerichtshof für Menschenrechte hat am Dienstag die Schweiz verurteilt, weil das Bundesgericht in zwei Fällen die Meinungsfreiheit verletzt hat.

So rügten die Richter die Verurteilung eines Journalisten, welcher ein vertrauliches Papier zu den nachrichtenlosen Vermögen veröffentlicht hatte.

Der Journalist Martin Stoll hatte im Januar 1997 in der SonntagsZeitung Auszüge aus einem als vertraulich klassifizierten Papier des damaligen Schweizer Botschafters in den USA, Carlo Jagmetti, veröffentlicht. Das Dokument enthielt Strategien zur Lösung des Streits um die nachrichtenlosen jüdischen Vermögen.

Jagmetti geriet wegen des darin verwendeten aggressiven Vokabulars unter Druck und trat wenige Tage später zurück. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erstattete daraufhin Anzeige. Stoll wurde wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen zu 800 Fr. Busse verurteilt.

Keine Entschädigung

In einem anderen Fall hatte der Blick-Reporter Viktor Dammann im Zusammenhang mit dem Fraumünster-Postraub 1997 eine Angestellte der Zürcher Staatsanwaltschaft um Angaben zu Vorstrafen von Verdächtigten ersucht und die Informationen erhalten. Er wurde wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses mit 500 Fr. gebüsst.

Das Bundesgericht hatte die beiden Urteile der Zürcher Justiz in den Jahren 2000 beziehungsweise 2001 bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat auf Beschwerden der Betroffenen nun festgestellt, dass die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) garantierte Meinungsäusserungs-Freiheit verletzt worden ist.

Eine Entschädigung haben die Strassburger Richter beiden Journalisten verwehrt. Die Feststellung einer Verletzung der EMRK reiche aus. In beiden Fällen stand die Frage im Zentrum, ob das Eingreifen der Justiz in das Recht auf freie Meinungsäusserung der Betroffenen “in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” war.

Art von Zensur

Laut den Urteilen haben die Bussen unabhängig von ihrer geringen Höhe eine Art Zensur dargestellt, welche die Betroffenen an künftiger Kritik oder weiteren Recherchen hindern könnte. Im Fall Stoll hält der EGMR fest, dass die Vertraulichkeit diplomatischer Beziehung zwar gerechtfertigt, jedoch nicht um jeden Preis zu schützen sei.

Das Thema der nachrichtenlosen Vermögen sei in den Medien breit diskutiert worden und habe die öffentliche Meinung gespalten. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran gehabt, Informationen über die mit dem Dossier betrauten Akteure, ihren Stil und ihre Verhandlungsstrategie zu erhalten.

Nicht einstimmig

Das Gericht anerkenne zwar die Wichtigkeit, die Arbeit des diplomatischen Corps vor äusseren Störungen zu schützen. Durch die Veröffentlichung von Elementen der Strategie der Schweiz seien jedoch nicht Interessen von derartiger Bedeutung beeinträchtigt worden, dass sie die Meinungsäusserungs-Freiheit überwiegen würden.

Der Entscheid in Sachen Stoll ist knapp ausgefallen. 3 der 7 Richter, unter ihnen der Schweizer Luzius Wildhaber, hatten eine abweichende Meinung vertreten.

Weder getrickst noch gedroht

Das Urteil betreffend Viktor Dammann wurde dagegen einstimmig gefällt. Auch hier haben die Informationen nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse betroffen. Es sei um einen äusserst spektakulären Raub gegangen, über den die Medien breit berichtet hätten.

Ein grosser Teil der Verantwortung für die Indiskretion der Angestellten habe der Staat zu tragen, zumal sie von Dammann weder ausgetrickst noch bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei.

Staub aufgewirbelt

Beide Fälle hatten in der Schweiz Kontroversen um die Auslegung der Meinungsfreiheit ausgelöst. Der Präsident des Schweizer Presserates, Peter Studer, schrieb in der Neuen Zürcher Zeitung, dass sich im Fall Dammann Medienrechtler und Publizisten die Frage gestellt hatten, ob man schon wegen blosser Fragen bestraft werden könne. Das Metier der Journalisten bestehe zunächst in der bohrenden Nachfrage; Amtspersonen müssten selber wissen, was sie beantworten dürften.

Im Fall Stoll gehe es darum, ob die Veröffentlichung eines solchen “strategischen Berichts” schon strafwürdig sei, allein weil der Absender den Text als vertraulich gekennzeichnet habe, oder ob gar gewichtige Landesinteressen verletzt worden seien.

Die betroffene SonntagsZeitung plädierte damals dafür, dass ein “in der Tonart inakzeptables Dokuments”, in die öffentliche Debatte gehöre. Dies schon deshalb, weil die Schweizer Regierung in der ganzen Sache unglücklich operiert habe.

swissinfo und Agenturen

Artikel 293 der schweizerischen Strafprozessordnung verbietet die teilweise oder ganze Veröffentlichung von offiziellen Dokumenten, welche als geheim klassifiziert sind.

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf freie Meinungsäusserung. In Streifragen steht dieser Artikel über der Strafprozessordnung.

Die Menschenrechtskonvention schränkt die Meinungsäusserungs-Freiheit dann ein, wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit gefährdet werden.

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