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Finma erteilt zwei “Kryptobanken” eine Banklizenz

Die Finanzmarktaufsicht Finma hat zwei Kryptobanken eine Lizenz erteilt (Archivbild). KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma hat erstmals zwei Blockchain-Finanzdienstleistern eine Bankenbewilligung erteilt. Dabei handelt es sich um die in Zug ansässige Seba Crypto AG Zug und die Sygnum AG mit Sitz in Zürich.

Zudem gab die Finma bekannt, wie sie Geldwäscherei in diesem Bereich bekämpfen will. Mit dem Entscheid der Finma erhält die Schweiz nun die ersten Banken, die sich dem Geschäft mit digitalen Vermögenswerten verschrieben haben und nun Dienstleistungen für institutionelle und professionelle Kunden anbieten dürfen.

Dazu erteilte die Finma den zwei neuen Blockchain-Finanzdienstleistern je eine Bank- und Effektenhändlerbewilligung, wie einer Mitteilung vom Montag zu entnehmen ist.

Zwar gibt es hierzulande einige Unternehmen, die den Handel und die Verwahrung von Anlageinstrumenten wie Bitcoins anbieten, eine vollumfängliche Bankenlösung fehlte aber bisher.

Geldwäscherei bekämpfen

Zeitgleich zur Bekanntgabe zur Bewilligung der “Kryptobanken” gab die Finma bekannt, wie sie die geltenden Schweizer Geldwäschereivorschriften bei den beaufsichtigten Finanzdienstleistern im Blockchain-Bereich anwenden will. Dazu zählen auch die beiden genannten Institute.

Mit dem Entscheid anerkenne die Finma zwar das innovative Potential von neuen Technologien für die Finanzmärkte. Zeitgleich wende die Behörde aber dieselben finanzmarktrechtlichen Bestimmungen an – unabhängig von der zugrundeliegenden Technologie. Betont wird, dass blockchainbasierte Geschäftsmodelle nicht dazu genutzt werden dürften, den bewährten regulatorischen Rahmen zu umgehen.

Dies gelte insbesondere bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Denn gerade im Blockchain-Bereich erhöhe die Anonymität von Transaktionen die Risiken hinsichtlich dieser Bestimmungen.

Laut Finma müssen daher – wie bei einer herkömmlichen Banküberweisung – auch bei Transaktionen von Kryptowährungen zwingend Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden. Nur so könnten die Beteiligten einer Überweisung mit Sanktionslisten abgeglichen werden.

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