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Kommission will Anfechtung von Mietzinsen erschweren

Erfolg für Hans Egloff, Präsident des Hauseigentümerverbandes und SVP-Nationalrat (ZH): Die Rechtskommission des Nationalrates will die Hürden für die Anfechtung von Mietzinsen erhöhen. (Archiv) KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Die Rechtskommission des Nationalrates will die Möglichkeiten zur Anfechtung von Anfangsmietzinsen einschränken: Wohnungsmangel soll als Grund nicht mehr reichen.

Die Kommission hat eine parlamentarische Initiative von Hauseigentümerverbandspräsident und Nationalrat Hans Egloff (SVP/ZH) mit 18 zu 6 Stimmen angenommen, wie die Parlamentsdienste am Montag mitteilten.

Damit reagierte sie auf ein Urteil des Bundesgerichts. Dieses hatte vergangenes Jahr entschieden, dass der Mieter bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins unabhängig von einer persönlichen Zwangslage anfechten kann. Die Rechtskommission ist mit Egloff der Ansicht, dass mit diesem Urteil die Hürden für die Anfechtung des Anfangsmitzinses zu tief sind.

Dadurch werde der im Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben infrage gestellt, hält die Kommission fest. Sie will deshalb im Gesetz festschreiben, dass die Mieter für die Anfechtung des Anfangsmietzinses eine Zwangslage nachweisen müssen. Der Mieter oder die Mieterin müsste also beweisen, dass er oder sie kein anderes zumutbares Mietobjekt fand.

Kaum Anfechtungen

Die Gegner in der Kommission sind der Ansicht, damit würde die Möglichkeit zur Anfechtung von Mietzinsen beträchtlich geschwächt. In der Praxis würden die Anfangsmietzinse ohnehin nur mit grosser Zurückhaltung angefochten, obwohl die Mieten trotz Senkung des Referenzzinssatzes stetig stiegen, argumentieren sie.

Gemäss dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) werden auf jährlich rund 300’000 Wohnungswechsel 1000 Anfangsmieten angefochten. Der Verband kritisiert den Entscheid der Kommission. Die höchsten Mietzinssprünge gebe es bei Mieterwechsel, schreibt er in einer Mitteilung.

Der Gesetzgeber habe deshalb den Mietern die Möglichkeit gegeben, den Anfangsmietzins anzufechten, wenn Wohnungsnot herrsche oder der Mietzins erheblich erhöht worden sei. Die Anfechtungsmöglichkeit sollte ausgeweitet statt eingeschränkt werden.

Falscher Wortlaut

Als nächstes befasst sich die Rechtskommission des Ständerates mit der parlamentarischen Initiative. Stimmt auch sie zu, kann die Nationalratskommission eine Gesetzesänderung ausarbeiten. Dabei dürfte sie sich nicht an den Wortlaut der parlamentarischen Initiative halten. Die Formulierung, die Egloff vorschlägt, würde nämlich das Gegenteil dessen bewirken, was er will.

Gemäss dem Text der Initiative könnte der Anfangsmitzins angefochten werden, wenn a) auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume Mangel herrscht, oder b) der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat und der Mieter sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah.

Ein Wohnungsmangel würde also ausreichen. Das ist aber nicht das, was Egloff und die Kommission wollen. Bei der Formulierung sei Egloff wohl ein Fehler unterlaufen, hiess es beim Kommissionssekretariat auf Anfrage. Der Zusatz mit der Notlage hätte für Punkt a) gelten sollen. Der Wille der Kommission sei aber klar, und bei der Umsetzung parlamentarischer Initiativen seien die Kommissionen nicht an den Wortlaut gebunden.

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