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Nicht mehr alle Souvenirs sind erlaubt

Die Kontrollen am Schweizer Zoll könnten länger dauern. Keystone

Seit dem 1. Juli ist es verboten, tierische Nahrungsmittel aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union EU in die Schweiz mitzubringen. Dies gilt sogar für Sandwiches.

Mit dieser Massnahme will das Bundesamt für Veterinärwesen jedem Seuche-Risiko vorbeugen. Betroffen sind Fereienreisende aus Amerika, Afrika und Asien sowie aus dem Balkan, Russland und der Türkei.

Jegliche Nahrungsmittel tierischer Herkunft – Milch und Milchprodukte, Fleisch (Charcuterie, Fleischravioli), Fisch (geräuchert, Sushi), Eier, Honig – dürfen nicht mehr in die Schweiz heimgebracht werden, wenn sie in einem Land ausserhalb der EU gekauft worden sind.

Wenn ein Reisender dabei erwischt wird, beschlagnahmen die Schweizer Zollbehörden die Ware. Laut dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) riskiert man dabei auch eine Busse von mehreren hundert Franken.

Krankheits-Überträger

Solche Nahrungsmittel können Überträger von Tierkrankheiten sein. Einige von derartigen Seuchen gibt es laut BVET in zahlreichen Ländern der Welt.

Die Einfuhr von solcher Ware ist nur professionellen Importeuren erlaubt. Dabei braucht es Veterinär-Zertifikate und strikte Zollkontrollen.

EU fast ohne Risiko

Bei den tierischen Nahrungsmitteln aus der EU ist das Seuche-Risiko quasi inexistent. Die sanitäre Situation ist ähnlich wie in der Schweiz.

Reisende aus EU-Ländern dürfen bis zu 20 Kilo tierische Nahrungsmittel zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz heimbringen. Allerdings muss die Herkunft der Ware klar dokumentiert sein.

Übrigens: Laut BVET ist es erlaubt, aus Norwegen geräucherten Lachs in die Schweiz mitzunehmen, dies obwohl Norwegen nicht EU-Mitglied ist. Dagegen ist es verboten, Rauchlachs aus Kanada in die Schweiz mitzunehmen.

Fischer und Jäger

Hobby-Fischer und -Jäger müssen sich beeilen, wenn sie ihre im Ausland gemachte Beute in der Schweiz ungestört verzehren möchten. Ab Januar 2008 werden sie denselben Importbedingungen unterstellt sein wie kommerzielle Unternehmen.

Bis dann ist es noch erlaubt, im Ausland gefischte Fische und gejagtes Wild bis maximal 50 Kilo netto in die Schweiz einzuführen, ohne vorherige Angabe und ohne veterinäre Kontrolle an der Grenze. Einzige Bedingung: Der Fischer oder Jäger muss an der Schweizer Grenze eine gültige Bewilligung des bereisten Landes vorweisen.

Während die Einfuhr von Fisch aus jedem Land der Welt möglich ist, gilt dies für gejagtes Wild nicht, falls dieses aus Afrika, Asien, Lateinamerika (Ausnahme: Chile), Moldawien, Russland, Weissrussland, der Ukraine oder der Türkei kommt.

Geschützte Arten

Auch in anderen Bereichen müssen die Touristen in Sachen Souvenirs vorsichtig sein. Zahlreiche Tiere und Pflanzen sind geschützt durch die Konvention über den internationalen Handel mit bedrohten Arten der Fauna und Flora, der sogenannten Konvention von Washington (CITES).

30’000 Arten und deren Produkte figurieren auf der Liste dieser Konvention. Entweder sind sie ganz geschützt oder nur mit Sondergenehmigung zu handeln. Wer die Konvention verletzt, riskiert die Beschlagnahmung der Objekte und eine Busse bis zu 100’000 Franken.

Die CITES betrifft nicht nur erwerbbare Souvenirs. Gewisse Muscheln zum Beispiel und verschiedene Korallen sowie tropische Vogelfedern oder auch Pflanzenarten sind ebenfalls geschützt.

swissinfo, Abigail Zoppetti
(Übertragung aus dem Französischen: Jean-Michel Berthoud)

Mehrere Holzarten (z.B. Rio-Palisander) und Pflanzen (Kakteen, Orchideen)

Antilopen-Wolle aus Tibet

Wildkatzen-Felle (Leopard, Schneeleopard, Panther, Tiger, Löwe, Puma, Jaguar, Gepard, Ozelot)

Häute, Leder-Produkte, Pelze von geschützten Tierarten (vor allem Reptilien)

Spezielle Muschel- und Korallen-Arten

Produkte aus Elfenbein, Walfisch-Knochen, Rhinozeros-Hörner, Schildkröten-Panzer

Galle und Sekrete von Bären

Zoologisch präparierte Objekte geschützter Arten (Schmetterlinge, Schlangen, Königsskorpione, Krokodile und Seepferde)

Jede Menge Kaviar, die 250 Gramm pro Person übersteigt

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