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Sozialdetektive auch im Ausland?

Im Rückspiegel eines Autos sind die Sonnenbrillengläser eines Mannes zu sehen.
© KEYSTONE / ENNIO LEANZA

Werden die neuen gesetzlichen Grundlagen für die verdeckte Überwachung von Versicherten,  über die am 25. November abgestimmt wird, auch unmittelbare Auswirkungen auf Schweizerinnen und Schweizer im Ausland haben? Die Antwort lautet Nein, es sei denn, die Versicherten halten sich in der Schweiz auf. Eine Überwachung im Ausland kann nur im Rahmen internationaler Abkommen erfolgen.  Gegenwärtig enthält nur gerade ein in Kraft stehendes Abkommen eine Klausel, die ein solches Vorgehen erlauben würde.

Die neuen, vom Parlament im März 2018 gutgeheissenen Gesetzesartikel ermöglichen es Versicherungen, eine Observation ihrer Versicherten anzuordnen, sofern ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht.

+ Erklärungen zum neuen Gesetz

Diese Bestimmungen wurden ausgearbeitet, nachdem ein UrteilExterner Link des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Herbst 2016 festgestellt hatte, in der Schweiz bestehe keine Rechtsgrundlage für die Überwachung von Versicherten. Gegen die Vorlage ist das Referendum ergriffen worden, über die Gesetzesrevision wird am 25. November abgestimmt.

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Gemäss Art. 43b, Abs. 4 des neuen Gesetzes ist für die Genehmigung eines Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung eines observierten Versicherten das Bundesverwaltungsgericht zuständig, “falls die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat”.

+ Der zur Abstimmung gelangende Gesetzestext​​​​​​​Externer Link

Bedeutet dies nun, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, Versicherte auch im Ausland zu überwachen? Schliesslich gelten die neuen Bestimmungen für die Invalidenversicherung (IV), die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Unfall- und Krankenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Sie könnten damit potenziell auch Schweizerinnen und Schweizer im Ausland sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland betreffen, die einer Schweizer Sozialversicherung angeschlossen sind.

BSV: Versicherte im Ausland nicht betroffen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSVExterner Link) beantwortet eine entsprechende Anfrage von swissinfo.ch dahingehend, dass Versicherte im Ausland von den neuen Bestimmungen nicht betroffen seien: “Die neue Gesetzesgrundlage dürfte für die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland nichts ändern. Im Übrigen auch nicht für Ausländer/Innen im Ausland”, schreibt Harald Sohns, Pressesprecher des BSV. Er präzisiert, die schweizerische Regelung zur Observation gelte nur für in der Schweiz durchgeführte Observationen.

Weshalb erwähnt das Gesetz dann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich im Ausland lebender Versicherter? Die Frage von swissinfo.ch beantwortete BSV-Pressesprecherin Elisabeth Hostettler schriftlich: “Ein im Ausland wohnhafter Schweizer kann observiert werden, wenn er sich in der Schweiz aufhält. Für diesen Fall ist die von Ihnen genannte Bestimmung vorgesehen.”

Überwachung nur im Rahmen von internationalen Abkommen

Wie das BSV weiter ausführt, ist die Überwachung von Versicherten im Ausland nur dann möglich, wenn die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in einem internationalen Sozialversicherungsabkommen enthalten sind und die Gesetzgebung des ausländischen Staates dies erlaubt. Im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung oder Erneuerung solcher Abkommen ist die Schweiz darum bemüht, Klauseln einzufügen, welche die gegenseitige Hilfe bei der Untersuchung von Verdachtsfällen regeln. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen könnte der Partnerstaat auf Ersuchen der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen auf seinem Staatsgebiet vornehmen.

“Das derzeit einzige Abkommen, das eine solche Klausel enthält und bereits in Kraft ist, ist jenes mit UruguayExterner Link“, erklärt Harald Sohns. Weitere Abkommen, die eine analoge Klausel vorsehen, sind mit dem Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Montenegro, Serbien, Argentinien, Tunesien, Albanien und Peru ausgehandelt worden, harren aber noch der Unterzeichnung, Ratifizierung oder Inkraftsetzung.

Ermittler im Kosovo und in Thailand

In der Vergangenheit ist es auch im Ausland zur Observation von Versicherten gekommen. Im Rahmen eines Pilotprojekts im Zusammenhang mit der IV-Revision hatte der Bund 2009 eine systematische Überprüfung der Invaliditätsleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Kosovo und in Thailand eingeleitet. In mehr als einem Dutzend Fällen war überdies eine Überwachung der Versicherten angeordnet worden.

Diese Massnahme hatte es erlaubt, einige Fälle von Leistungsmissbrauch aufzudecken, stiess aber auch an ihre Grenzen. Im Kosovo wurden in diesem Zusammenhang mehrere Inspektoren mit dem Tod bedroht, weshalb die Schweiz beschloss, gegenüber dem Kosovo das seinerzeit mit dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anzuwenden (In der Zwischenzeit haben der Kosovo und die Schweiz ein neues Abkommen ausgehandelt.).

Heutzutage stellt die Entsendung von Ermittlern der Versicherungsträger ins Ausland keine Option mehr dar. Elisabeth Hostettler vom BSV erklärt dazu: “Es besteht keine Absicht mehr, das zu tun, und die rechtlichen Grundlagen würden dies ohnehin nicht erlauben.”

Leistungen der AHV und IV an Bezügerinnen und Bezüger im Ausland

2017 überwies die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) insgesamt 1’666’412 Renten an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und 898’883 Renten an Personen mit Wohnsitz im Ausland. Von letzteren waren 123’819 schweizerischer Staatsangehörigkeit und 775’064 ausländischer Staatsangehörigkeit.

Die Gesamtsumme der 2017 ins Ausland ausbezahlten Renten belief sich auf mehr als 510 Mio. Franken. Davon entfielen rund 139 Mio. Franken auf Schweizer Staatsangehörige und rund 371 Mio. Franken auf ausländische Staatsangehörige.

Ebenfalls 2017 überwies die Invalidenversicherung (IV) Renten an 319’294 Personen, von denen 277’975 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten und 41’319 im Ausland. Von letzteren waren 8’751 schweizerischer und 32’568 ausländischer Staatsangehörigkeit. Die Gesamtsumme der ausbezahlten Renten belief sich auf über 391 Mio. Franken, von denen gut 10 Mio. an im Ausland wohnhafte Schweizer Staatsangehörige und mehr als 26 Mio. an im Ausland wohnhafte ausländische Staatsangehörige gingen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen gibt an, es verfüge über keine Daten zum Versicherungsmissbrauch durch im Ausland wohnhafte Personen.

Quelle: BSVExterner Link

(Übertragung aus dem Italienischen: Cornelia Schlegel)

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