Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Mutmassliche Schweizer IS-Zelle vor Bundesstrafgericht

Das Bundesstrafgericht in der Tessiner Hauptstadt Bellinzona ist in einem alten "Palazzo" untergebracht. Keystone

Unter hohen Sicherheitsvorkehrungen beginnt am 29. Februar vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona die Hauptverhandlung gegen vier in der Schweiz lebende Iraker. Nach Überzeugung der Bundesanwaltschaft unterstützten sie den so genannten Islamischen Staat (IS) und planten sogar einen Anschlag. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe grösstenteils.

Straftatbestand “Kriminelle Organisation”

Der Artikel 260ter des StrafgesetzbuchesExterner Link (“Kriminelle Organisation”) ist 1994 in Kraft getreten. Die Schweiz wollte mit diesem Artikel ein strafrechtliches Instrument für die Verfolgung des organisierten Verbrechens schaffen.

Der Artikel besagt wörtlich: “Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.”

In der Rechtspraxis hat sich gezeigt, dass dieser Artikel schwer anwendbar ist und es zu wenigen Verurteilungen kommt. Bundesanwalt Michael Lauber erklärte im Januar 2015 in einem Interview mit der “NZZ am Sonntag”: “Die reine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation reicht für eine Verurteilung nicht aus, darin ist sich die herrschende Lehre einig.” Es brauche den Nachweis, dass jemand die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität konkret unterstützt habe – beispielsweise als Anwalt, Treuhänder oder Berater.

In Bezug auf das laufende Verfahren gegen die mutmasslichen IS-Sympathisanten, die nun in Bellinzona vor Gericht stehen, kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Entscheid von 2015Externer Link zum Schluss, “dass ISIL (Vorläufer von IS) im Sinne des Tatverdachts als terroristische Organisation einzustufen ist, zumal der Tatbestand auch terroristische Gruppierungen mit Tätigkeit im Ausland erfasst” (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).

Alle vier irakischen Staatsbürger im Alter zwischen 30 und 35 Jahren müssen sich vor dem BundesstrafgerichtExterner Link für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation verantworten – Artikel 260ter des Strafgesetzbuches (siehe Kasten).

Im März und April 2014 wurden drei von ihnen verhaftet, erst im Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf einen vierten Beschuldigten ausgedehnt.

Im Fokus stehen ihre Beziehungen zum Islamischen Staat (IS), genau genommen zu den Vorläufer-Organisationen dieser Terrorgruppe. Die Bundesanwaltschaft (BA)Externer Link ist überzeugt, eine Schweizer IS-Zelle ausgehoben zu haben.

Auch Schleuseraktivitäten, rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz sowie das Verbreiten von Hassvideos mit Gewaltdarstellungen gehören zu den Anklagepunkten.

Insbesondere wird ihnen vorgeworfen, einen terroristischen Anschlag geplant zu haben. Die BA hatte einen entsprechenden Tipp von einem ausländischen Nachrichtendienst erhalten. Zuerst war von einem Anschlag in der Schweiz, dann in Europa die Rede.

In der 69-seitigen Anklageschrift bleibt der Passus über den terroristischen Anschlag allerdings sehr vage. Er umfasst nur 1,5 Seiten. Zu Ort und Zeitpunkt eines solchen Anschlags wird keine Aussage gemacht.

“Brot backen” als Code für Anschlag

Aufgelistet werden Auszüge aus Facebook-Kommunikationen, in denen es gemäss Bundesanwaltschaft in einer kodifizierten Sprache um einen solchen Anschlag ging.

Mit “Brot backen” sei nichts anderes gemeint gewesen als “Sprengsätze anfertigen”. Und Kenntnisse über “Wassermelonen” seien gleichbedeutend mit Sprengstoff- und Waffenkenntnissen. “Bräutigam” stehe für Selbstmordattentäter.

Überhaupt: Konversationen über die Chat-Funktion von Facebook und den Online-Telefondienst Skype kommen in diesem Verfahren grösste Bedeutung zu. Hunderte von Chats wurden ausgewertet.

Osamah M., der Hauptbeschuldigte, soll sich 2004 – mit 18 Jahren – im Irak dem Terrornetzwerk Al Kaida angeschlossen haben. Er zog nach Syrien, wo er in Kontakt zur Führung des IS stand. Im Januar 2012 reiste er dank Schlepperdiensten in die Schweiz ein. Als auf einen Rollstuhl angewiesener Kriegsversehrter wurde sein Asylbesuch bewilligt. Er lebte in einer Wohnung in Beringen, Kanton Schaffhausen.

Gemäss Bundesanwaltschaft pflegte er von der Schweiz aus intensiven Kontakt mit führenden Kommandanten des IS, ausserdem sorgte er dafür, dass sein ehemaliger Wohnpartner aus Damaskus dank Schleppern ebenfalls in die Schweiz gelangte.

Mutmasslicher Jihad-Reisender angeklagt

Neben der mutmasslichen IS-Zelle ermittelt die Bundesanwaltschaft auch gegen so genannte Dschihad-Reisende, die nach Syrien auf Seiten des IS in den Krieg ziehen wollen.

Soeben wurde Anklage gegen einen 25-jährigen Schweizer aus dem Grossraum Zürich eingereicht, der am 7. April 2015 bei seiner Ausreise am Flughafen Zürich festgenommen worden war. Es ist die erste Anklage dieser Art in der Schweiz.

Die BA wirft dem Beschuldigten vor, nach Syrien ausreisen zu wollen, um sich dort der kriminellen Organisation “Islamischer Staat” anzuschliessen. Die Anklage “reiht sich somit nahtlos in die Strafverfolgung von terroristischen Aktivitäten durch die Bundesanwaltschaft und Fedpol ein”, so die Medienmitteilung der BAExterner Link.

Bei der Bundesanwaltschaft sind zurzeit 46 Strafverfahren im Themenkomplex des dschihadistisch motivierten Terrorismus hängig. Es handelt sich dabei primär um den Verdacht der propagandistischen Unterstützung terroristischer Organisationen.

Seit Anfang 2015 ist in der Schweiz ein GesetzExterner Link in Kraft, wonach Al Kaida, Islamischer Staat und verwandte Organisationen in der Schweiz verboten sind. Für die Beteiligung an den verbotenen Organisationen, personelle oder materielle Unterstützung, Propaganda oder Rekrutierung von Personen drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Auch der dritte Angeklagte lebte einige Zeit in der gleichen Wohnung in Syrien. Osamah M. agierte teilweise vom Paraplegikerzentrum Nottwil aus, wo er wegen seiner Kriegsverletzung in Therapie war.

Wenig erbaulich sind die Chat-Auszüge, in denen es um die Verbreitung von Hassparolen und Gewaltvideos via Internet geht. Obwohl Osamah M. von der Schweiz Asyl erhielt und medizinisch betreut wurde, machte er sich über die Schweizer lustig und bezeichnete sie als “Esel”, für die auch der Glaube des Hindus richtig sei. “Solche Leute sind zum Enthaupten und nicht zum Missionieren”, wird eine Aussage von Osamah M. zitiert.

Anwalt beklagt “Vorverurteilung”

Der vierte Beschuldigte ist gemäss BA nach Syrien gereist, um dem IS Funkgeräte zu überbringen. Es handelt sich um Imam Abdulrahman O. (35), der in Hergiswil, Kanton Nidwalden, domiziliert ist und in der Innerschweiz sowie in St. Gallen predigt. Sein Anwalt sagte in der “Sonntagszeitung” zu den Vorwürfen: “An den Haaren herbeigezogen.”

Generell bestreiten die Beschuldigten die erhobenen Anklagepunkte weitestgehend. Das Chatten wird als “Gefasel” abgetan und könne nicht als Straftat gewertet werden, hiess es bereits im Zusammenhang mit einem Haftentlassungsgesuch.

Remo Gilomen als Anwalt des Hauptbeschuldigten Osamah M. wies in der jüngsten “NZZ am Sonntag” sogar generell eine Nähe seines Mandanten zum IS beziehungsweise dessen Vorgänger-Organisationen zurück. Er beklagte zudem, dass sein Klient von den Schweizer Medien als “Rollstuhl-Bomber” vorverurteilt worden sei.

Abgesehen von Imam Abdulrahman sitzen alle Beschuldigten in Sicherheitshaft, zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (Oktober 2015) in den Regionalgefängnissen Thun, Bern und Burgdorf. Sie werden nach Bellinzona überführt, wo die Hauptverhandlung am Montag, 29. Februar, beginnt.

Der Prozess ist vorläufig auf eine Woche angesetzt. Die Verhandlungssprache ist Deutsch. Wegen der Übersetzungen (Arabisch-Deutsch) dürfte der Verhandlungsverlauf recht zähflüssig werden. Die Urteilseröffnung ist auf den 18. März angesetzt.

Höchste Sicherheitsvorkehrungen

Der Prozess gegen die vier Iraker am Bundesstrafgericht hat wegen der Verbindungen zum IS massive Sicherheitsvorkehrungen zur Folge. In diesem Ausmass hat es solche Massnahmen in der Tessiner Kantonshauptstadt noch nicht gegeben.

Rund um das Gerichtsgebäude wurden mit Metallgittern Absperrungen errichtet. Der Einlass in die benachbarten Büros der Kantonsverwaltung ist streng geregelt, am Wochenende ganz untersagt.

Alle Kantonsmitarbeiter wurden per E-Mail über die Einschränkungen informiert. Ab Montag werden auch bestimmte Strassen gesperrt. Nur im Voraus registrierte Personen und Fahrzeuge werden Zugang zu einer Zone rund um das Gericht erhalten.

Für Prozessbesucher kommen noch die üblichen Kontrollen wie bei einem intensiven Sicherheitscheck am Flughafen hinzu. Für die Sicherheit des Bundesstrafgerichts ist gemäss einer Vereinbarung mit dem Bund die Tessiner Kantonspolizei zuständig.

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

Mehr: JTI-Zertifizierung von SWI swissinfo.ch

Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!

Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft