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Ab 2019 gelten neue Regeln zur Integration

Der Bund will die Integration von Ausländerinnen und Ausländern stärker fördern. Ab nächstem Jahr gelten neue Regeln, zum Beispiel zu den Sprachkompetenzen. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können zudem einfacher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. (Symbolbild) KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Ab kommendem Jahr soll die Integration von Ausländerinnen und Ausländern stärker gefördert werden. Der Bundesrat hat die Anforderungen konkretisiert, beispielsweise jene zu den Sprachkompetenzen.

Vor anderthalb Jahren hatte das Parlament das neue Ausländer- und Integrationsgesetz gutgeheissen. Es enthält etliche Verschärfungen: Eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) erhält nur noch, wer gut integriert ist, also die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, am Wirtschaftsleben teilnimmt oder sich ausbildet und die erforderlichen Sprachkompetenzen hat.

Änderungen nach Vernehmlassung

Zur Umsetzung erliess der Bundesrat Verordnungsbestimmungen. Ein erstes Paket ist bereits in Kraft. Am Mittwoch hat der Bundesrat das zweite Paket genehmigt und auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Er nahm nach der Vernehmlassung einige Änderungen vor, etwa zum Nachweis der Sprachkompetenzen.

Die Anforderungen an die Sprachkompetenzen sind umso höher, je mehr Rechte mit einem ausländerrechtlichen Status verbunden sind. Die jeweiligen Kompetenzen müssen nachgewiesen werden.

Drei Jahre Schule

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn jemand während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe besucht hat. In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat fünf Jahre und den Abschluss einer Ausbildung vorgeschlagen.

Bei anderen Sprachnachweisen werden die Anforderungen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr voll zum Tragen kommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass in einigen Kantonen die Strukturen zur Durchführung von Sprachnachweisverfahren, die den verlangten Qualitätsstandards genügen, noch nicht ausreichend aufgebaut sind.

Persönliche Verhältnisse

Bei der Beurteilung der Integration werden die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Ein Abweichen vom Kriterium “Teilnahme am Wirtschaftsleben” ist etwa bei körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen möglich. Ausnahmen sind jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die betroffene Person durch die Krankheit in ihren Lebensumständen beeinträchtigt ist.

Auch Betreuungspflichten können ein Grund für eine Ausnahme sein. Hingegen verzichtet der Bundesrat darauf, bei den möglichen Ausnahmen “Sozialhilfebezug ohne persönliches Verschulden” zu erwähnen. Eine solche Beurteilung sei nur schwer möglich, hält er im Bericht fest. Weitere Änderungen nach der Vernehmlassung betreffen die Meldepflicht der Schulen an die Migrationsbehörden. Die Schulen müssen weniger Melden als zunächst vorgesehen war.

Rückstufung bei fehlender Integration

Wer eine Niederlassungsbewilligung hat, kann diese auch wieder verlieren. Das ist schon heute möglich, etwa bei Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei dauerhaftem Bezug von Sozialhilfe. Mit dem neuen Gesetz können die Behörden den C-Ausweis zudem bei mangelhafter Integration durch eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) ersetzen oder widerrufen.

Die Migrationsbehörden können eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verbinden und damit den betroffenen Personen aufzeigen, was von ihnen erwartet wird.

Meldung statt Bewilligung

Die Integration soll auch über die Erwerbsarbeit gefördert werden. Ab dem 1. Januar 2019 können anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nach einer Meldung an die Arbeitsmarktbehörden eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Arbeitgeber müssen kein aufwändiges Bewilligungsverfahren mehr durchlaufen.

Das schaffe einen leichteren Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und entlaste die Arbeitgeber, schreibt das SEM. Das inländische Arbeitskräftepotenzial werde gefördert, und die Ausgaben für die Sozialhilfe würden reduziert.

Branchenüblicher Lohn

In der Verordnung ist geregelt, was der Arbeitgeber genau melden muss. Dazu gehört neben den Personalien die Art der Tätigkeit, der Beschäftigungsgrad und der Lohn. Mit der Übermittlung der Meldung bestätigen Arbeitgeber, dass sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.

In der Vernehmlassung begrüssten die meisten Kantone und Parteien die Änderungen grundsätzlich. Dagegen stellte sich die SVP, weil Integration aus ihrer Sicht keine Staatsaufgabe ist. Die Grünen zeigten sich wegen Verschärfungen kritisch.

Erst später erhöht wird die Integrationspauschale – laut dem SEM voraussichtlich im kommenden Frühjahr. Heute zahlt der Bund den Kantonen für jede Person mit Bleiberecht eine einmalige Integrationspauschale von 6000 Franken. Künftig werden es 18’000 Franken sein. Darauf hatten sich Bund und Kantone im Frühjahr geeinigt. Die Integrationsverordnung wird deshalb erneut angepasst.

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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