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Beschwerde eines mutmasslichen 1.Mai-Chaoten gutgehissen

(Keystone-SDA) Lausanne – Das Bundesgericht beanstandet das Vorgehen der Zürcher Behörden bei der Inhaftierung eines mutmasslichen 1.Mai-Chaoten. Laut den Richtern in Lausanne fehlt eine ausreichende Begründung für den Tatverdacht und den Zweck der Verhaftung.
Am 1. Mai 2009 war es rund die Veranstaltungen zum Tag der Arbeit in Zürich zu gewalttätigen Demonstrationen gekommen. Etwa 15 Personen bewarfen dabei die Fassade einer Bankfiliale mit Steinen und Farbflaschen und verursachten einen Schaden von rund 60’000 Franken.
DNA-Spuren auf TuchKnapp ein Jahr später – am 29. April 2010 – verhaftete die Polizei einen der mutmasslichen Täter. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Der Verdacht gegen ihn wurde mit DNA-Spuren auf einem Tuch begründet, das elf Monate zuvor in einem Abwasserschacht in der Nähe des Tatorts gefunden worden war.
Nach drei Wochen wurde der Betroffene wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde des Mannes gutgeheissen, die er noch vor seiner Entlassung eingereicht hatte. Gemäss dem Urteil ist das Vorgehen der Zürcher Behörden mehrfach zu beanstanden.
Die Richter in Lausanne bemängeln zunächst, dass der Anwalt des Verdächtigten nicht zur Haftrichterverhandlung vorgeladen wurde, obwohl den zuständigen Stellen seine Mandatierung bekannt gewesen ist. Dies bedeute einen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung.
Tatverdacht fraglichZudem scheine fraglich, ob überhaupt ein hinreichend konkreter Tatverdacht bestehe. Auf jeden Fall gehe der geltend gemachte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht ohne weiteres aus den Akten hervor. Konkrete Indizien oder Anhaltspunkte würden nicht genannt.
Die Gefahr, dass der Mann Zeugen beeinflussen könnte, sei prima vista nicht ersichtlich. Offenbar gebe es gar keine Zeugen, die ihn identifizieren könnten. Das Risiko einer Absprache mit anderen Tatbeteiligten scheine ebenfalls nicht sehr konkret, da die Geschehnisse ja bereits über ein Jahr zurückliegen würden.
Nicht aufgezeigt werde zudem, welche Beweismittel der Betroffene noch beseitigen könnte, nachdem bereits eine Hausdurchsuchung erfolgt sei. Das Zürcher Bezirksgericht hat nun nachträglich eingehend zu begründen, ob für die Verhaftung tatsächlich dringender Tatverdacht und Kollusionsgefahr vorgelegen haben.

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