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Biologische Vaterschaft reicht nicht für Zugang zu eigenen Kindern

(Keystone-SDA) Der genetische Vater dreier eritreischer Flüchtlingskinder hat von einer Baselbieter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die elterliche Sorge nicht zugesprochen erhalten, auch wenn die Mutter Ende 2012 verstarb. Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Kesb.

Für die Erteilung der elterlichen Sorge fehlt es am sogenannten rechtlichen Kindesverhältnis. So hatten die beiden aus Eritrea stammenden Eltern im Oktober 2010 in Italien lediglich kirchlich geheiratet. Weil eine solche Eheschliessung in Italien nicht anerkannt wird, kann dies auch nicht in der Schweiz geschehen, schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil.

Zudem wurden die in den Jahren 2007, 2008 und 2010 zur Welt gekommenen Kinder alle vor der kirchlichen Heirat geboren. So oder so kommt die Vaterschaftsvermutung deshalb nicht zum Zug. Grundsätzlich gilt in der Schweiz für in einer Ehe geborene Kinder der Ehemann als Vater.

Weil rechtlich keine Verbindung zwischen dem genetischen Vater und den drei Kindern besteht, hat die Kesb gemäss Bundesgericht korrekt gehandelt, als sie den Kindern einen Vormund bestellte. Die Kinder leben auf Geheiss der Kesb bei Pflegefamilien. Die Behörde räumte dem Eritreer bei ihrem Entscheid Ende Oktober 2013 ein auf vier Monate beschränktes Besuchsrecht ein.

Das Bundesgericht hat es abgelehnt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem genetischen Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. Es stellt fest, dass nur ein rechtliches Kindesverhältnis den Anspruch auf einen persönlichen Verkehr begründet. Insofern habe die Kesb die Regelung eines solchen zu Recht abgelehnt.

Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen auch Dritten ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann. Solche Verhältnisse “können gegeben sein, wenn es sich beim Dritten um den genetischen Vater der Kinder handelt und die Erstellung des rechtlichen Kindesverhältnisses in Vorbereitung ist”, schreibt das Bundesgericht.

Allerdings stehe der Kesb ein grosses Ermessen zu. Ob sich ein Besuchsrecht des genetischen Vaters als Drittem im Interesse der Kinder aufdrängt, musste das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde nicht beurteilen.

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