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Bundesgericht segnet Standortmodell für Mobilfunkantennen ab

(Keystone-SDA) Das Bundesgericht hat erstmals eine kommunale Standortplanung für Mobilfunkantennen abgesegnet. Betroffen ist die Berner Gemeinde Urtenen-Schönbühl, deren Kaskaden-Modell für eine möglichst geringe Belastung von Wohnzonen auch andernorts Schule machen könnte.

Mit ihrem Entscheid haben die Richter in Lausanne die von den Mobilfunkbetreibern Swisscom, Orange und Sunrise erhobenen Beschwerden im Wesentlichen abgewiesen. Sie hatten sich gegen die von den Stimmbürgern in Urtenen-Schönbühl 2005 angenommene Standortplanung für Mobilfunkantennen zur Wehr gesetzt.

Einwände verworfen

Die Regelung sieht vor, dass Mobilfunkantennen primär in Zonen ohne Wohnnutzung zu errichten sind. Nur wenn dort kein Standort möglich ist, darf die Antenne in gemischten Bauzonen aufgestellt werden. In dritter Priorität folgen die reinen Wohnzonen. Nur ganz ausnahmsweise ist zuletzt auch der Bau in Schutzgebieten erlaubt.

Das Bundesgericht hat diese kommunale “Kaskadenregelung” nun abgesegnet und die Einwände der Mobilfunkbetreiber verworfen. Sie hatten argumentiert, dass im Bewilligungsverfahren mit der getroffenen Regelung nicht nur ein einzelnes Projekt zu prüfen sei, sondern über zahlreiche Optionen gestritten werden müsse.

Versorgung nicht übermässig behindert

Das führe zu deutlich mehr oder längeren Verfahren. Laut Bundesgericht ist das Berner Verwaltungsgericht indessen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Mobilfunkversorgung mit der kommunalen Ordnung künftig nicht übermässig behindert wird.

Um in einer gemischten Zone oder gar in einer Wohnzone bauen zu dürfen, müsse der Mobilfunkbetreiber nachweisen, dass ein Standort in einer prioritären Zone aus funk- oder netztechnischen Gründen nicht in Frage komme, oder glaubhaft machen, dass er dort keinen Standort zu zumutbaren Bedingungen mieten oder kaufen könne.

Gleichzeitig räumen die Richter ein, dass Mobilfunkbetreiber mit der Kaskadenregelung beim Wahl des Antennenstandort durchaus eingeschränkt werden. Laut Gericht wird ihre Wirtschafts- und Informationsfreiheit aber nur geringfügig beeinträchtigt.

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