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Cassis-de-Dijon-Prinzip bringt 21 neue Lebensmittel in die Schweiz

(Keystone-SDA) Bern – Nach französischem Recht hergestellter Fruchtsirup oder nach deutschem Recht produzierter Schmelzkäse: Diese und 19 weitere Produkte gemäss Cassis-de-Dijon-Prinzip hat das BAG bewilligt. Gegen sechs davon gibt es Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht.
Im Rahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzips dürfen nicht nur entsprechende Produkte aus dem EU- und EWR-Raum in der Schweiz verkauft werden, sondern diese dürfen auch in der Schweiz nach ausländischem Recht so hergestellt werden. Lebensmittel, die den schweizerischen Vorschriften nicht vollständig entsprechen, müssen allerdings vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) bewilligt werden.
Seit der Einführung dieser Regelung im Juli 2010 bewilligte das BAG 21 solcher Lebensmittel. Die Bewilligungen beträfen vor allem Milch- und Fleischprodukte sowie Getränke, teilte das BAG am Donnerstag mit.
Von 69 eingereichten Gesuchen wies das BAG deren 14 ab, weil sie Produkte betreffen, die nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen. Für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Arzneimittel gelten andere Verordnungen oder Gesetze.
Gegen sechs Entscheide des BAG wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Vier davon stammen aus dem landwirtschaftlichen Umfeld, wie der Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV), Jacques Bourgeois, am Donnerstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA sagte.
Schinken, Käse, Rahm und Apfelwein
Ein Dorn im Auge ist dem SBV nach österreichischem Recht hergestellter Schinken. Dieser sei wässriger, als es Schweizer Schinken sei dürfe, kritisiert Bourgeois. Ebenfalls Beschwerde eingereicht habe der SBV gegen nach deutschem Recht produzierten stärkehaltigen Käse.
Der Milchproduzentenverband hat gemäss Bourgeois gegen weniger fetthaltigen Rahm protestiert: Das Produkt enthalte bloss 30 Prozent Fett – das Schweizer Pendant jedoch 35 Prozent.
Der Schweizer Obstverband macht mobil gegen den neu bewilligten Apfelwein. Gemäss schweizerischen Vorschriften dürfe der Wasseranteil beim Apfelwein bloss 30 Prozent betragen. Der neu bewilligte Apfelwein hingegen könne bis zu 85 Prozent aus Wasser bestehen.
“Das ist eine Täuschung der Kunden”, sagte der SBV-Direktor. Zudem stelle das Cassis-de-Dijon-Prinzip die Qualitätsbemühungen der Schweizer Bauern und Lebensmittelproduzenten in Frage.

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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