Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Familie getrennt: Zuger Behörde verstösst gegen Menschenrechte

Das Zuger Migrationsamt hat nach Ansicht des Bundesgerichts bei der Rückführung einer afghanischen Familie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. (Symbolbild) KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Das Amt für Migration des Kantons Zug hat ein afghanisches Ehepaar und seine Kinder voneinander getrennt inhaftiert beziehungsweise untergebracht, um ihre Ausschaffung nach Norwegen sicherzustellen. Damit hat es laut Bundesgericht gegen die Menschenrechte verstossen.

Das Paar und seine drei Kinder reisten im Mai 2016 von Norwegen über Deutschland kommend in die Schweiz ein. Sie stellten ein Asylgesuch, auf welches nicht eingetreten wurde. Die Familie wurde aufgefordert, nach Norwegen zurückzukehren.

Bei einem ersten Versuch der Rückführung weigerten sich die Eltern mit ihren vier Kindern in das Flugzeug zu steigen. Das vierte Kind kam in der Schweiz zur Welt.

Das Paar machte gegenüber dem Bundesgericht geltend, dass sie die Identitätspapiere der Kinder nicht zurückerhalten hätten. Deshalb hätten sie den gebuchten Linienflug im Oktober vergangenen Jahres nicht antreten wollen.

Die Behörden des Kantons Zug verordneten in der Folge eine ausländerrechtliche Administrativhaft, die sogenannte Dublin-Haft. Der Vater wurde in der Strafanstalt Zug in Ausschaffungshaft genommen. Die Mutter und das viermonatige Baby wurden im Flughafengefängnis Zürich festgehalten.

Die drei Kinder im Alter von drei, sechs und acht Jahren wurden auf Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hin in einem Kinderheim untergebracht. Die Eltern hatten während des vorinstanzlichen Verfahrens keinen Kontakt untereinander und zu ihren Kindern.

Beinahe unmenschliche Behandlung

Diese von der Familie erfahrene Behandlung erreicht gemäss Bundesgericht beinahe die Schwelle des in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgehaltenen Verbots der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

Klar verstossen hat die Zuger Behörde gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Die separate Unterbringung von Familienangehörigen darf gemäss Bundesgericht nur als “ultima ratio” angewendet werden.

Dies bedeutet, dass zunächst geprüft werden muss, ob mit einer milderen Massnahme das gleiche Ziel erreicht werden kann. Diese Prüfung wurde in diesem Fall gar nicht erst durchgeführt, wie die Lausanner Richter in ihrem Entscheid festhalten.

Wegweisendes Urteil

Das Bundesgericht unterstreicht, dass das Kindeswohl bei der Abwägung der verschiedenen Interessen eine herausragende Bedeutung habe. Würden Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Dublin-Haft in ein Heim eingewiesen, schaffe die Behörde unbegleitete Minderjährige. Eine Behörde sei gemäss Artikel 8 EMRK aber dazu verpflichtet, nahe Familienangehörige zusammenzuführen.

Denise Graf, Asylrechtsexpertin bei Amnesty International, bezeichnet das Urteil des Bundesgerichts als wegweisend. Amnesty ruft in einer Medienmitteilung vom Dienstag dazu auf, die Dublin-Verordnung in der Schweiz grosszügig zu handhaben. In Härtefällen oder aus humanitären Gründen solle die Schweiz vermehrt selbst auf Asylgesuche eintreten.

“Untertauchen” nicht berücksichtigt

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug schreibt in einer Medienmitteilung vom Dienstag, dass das Wohlergehen der Kinder immer Priorität gehabt habe. Aufgrund des Verhaltens der afghanischen Familie und ihrer in der Schweiz wohnhaften Verwandtschaft, habe gemäss Direktion das Risiko des Untertauchens bestanden. Diesen Aspekt beleuchte das Bundesgericht in seinem Urteil nicht.

Wie die Behörde weiter ausführt, bestehe damit weiterhin die Frage, wie mit Familien umzugehen sei, wenn klare Anzeichen für ein Untertauchen vorhanden seien. In der Schweiz existierten keine Möglichkeiten für eine familiengerechte Unterbringung für den Fall einer Administrativhaft.

Die Familie aus Afghanistan wurde am 25. Oktober 2016 mit einem gecharterten Sonderflug nach Norwegen zurück geschafft. Ihre Beschwerde behandelte des Bundesgericht trotz mangelnder Aktualität, weil sich eine ähnliche Konstellation wieder ergeben könnte. (Urteil 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26.04.2017)

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft