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Feuchter Kuss ist gemäss Bundesgericht nur Belästigung

(Keystone-SDA) Der feuchte Kuss an ein zehnjähriges Mädchen hat für einen Mann aus dem Kanton Aargau nur eine Busse wegen sexueller Belästigung zur Folge. Laut Bundesgericht hat sein Übergriff in einem Lift nicht die Intensität für eine strengere Verurteilung erreicht.

Der damals 30-Jährige war gegenüber der Zehnjährigen 2008 im Lift eines Mehrfamilienhauses zudringlich geworden, in dem beide wohnten. Er roch an den Haaren des Mädchens, küsste sie auf die Wange, drehte schliesslich ihr Gesicht mit seinen Händen zu sich gab ihr einen feuchten Kuss auf den Mund.

Die Aargauer Justiz verurteilte ihn für seinen Übergriff wegen sexueller Belästigung zu 600 Franken Busse. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Opfers abgewiesen. Das Mädchen, respektive ihr Anwalt, hatten einen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gefordert.

Wenig einschneidender Vorfall

Dieser Tatbestand kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, während auf sexuelle Belästigung als blosse Übertretung maximal eine Busse steht. Laut den Richtern in Lausanne hat der Kuss die für eine strengere Verurteilung erforderliche Intensität indessen nicht erreicht.

Der Fehlbare habe weder seine Zunge benutzt noch das Opfer an den Brüsten oder im Schambereich berührt. In Anbetracht der wenig einschneidenden Art sowie der Dauer und Intensität des blossen Kusses sei der Übergriff nicht erheblich genug für eine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind.

Die nur wenige Sekunden dauernden Zudringlichkeiten seien insgesamt nicht geeignet gewesen, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Mädchens zu gefährden. Dem Opfer sei unter diesen Umständen auch zu Recht die Zusprechung der verlangten Genugtuung von 1000 Franken verwehrt worden.

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