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Lesbische Frau mit Stiefkinderadoption vor Bundesgericht erfolglos

(Keystone-SDA) Einer lesbischen Zürcherin ist es zu Recht verwehrt worden, die Tochter ihrer Partnerin zu adoptieren. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen, weil eine Stiefkinderadoption in vergleichbarer Situation auch einem Ehepaar nicht erlaubt worden wäre.

Die betroffene Frau lebt mit ihrer Freundin seit dreizehn Jahren in einer festen Beziehung. 2007 liessen sie ihre Partnerschaft registrieren. Die eine Frau hat einen vierjährigen Sohn, die andere gebar vor zwei Jahren eine Tochter.

Gesetzliches Verbot

Die beiden Mütter und ihre Kinder leben als Familie unter einem Dach zusammen. Vor einem Jahr stellte die Mutter des Jungen bei der Vormundschaftsbehörde ihrer Wohnsitzgemeinde Greifensee ZH das Gesuch, die Tochter ihrer Partnerin adoptieren zu können.

Das Gesuch wurde abgewiesen, weil Adoptionen in eingetragenen Partnerschaften von Gesetzes wegen ausdrücklich verboten sind. Der Entscheid wurde vom Zürcher Obergericht letztes Jahr bestätigt.

Die II. Zivilrechtliche Abteilung hat in ihrer Sitzung vom Donnerstag die Beschwerde der Frau nun ebenfalls abgewiesen. Die Betroffene hatte eine Diskriminierung eingetragener homosexueller Partnerschaften gegenüber Ehepaaren geltend gemacht.

Fünf Jahre Ehe verlangt

Das Bundesgericht konnte diese Frage letztlich offen lassen, da ein anderes Kriterium entscheidend war: Ehepaare müssten für eine Stiefkinderadoption nämlich fünf Jahre verheiratet sein.

Die eingetragene Partnerschaft der beiden hier betroffenen Frauen habe bei Einreichung des Adoptionsgesuches indessen erst drei Jahre bestanden. In gleicher Situation wäre also auch einem heterosexuellen Paar die Adoption verwehrt worden, womit im Ergebnis keine Ungleichbehandlung vorliege.

Kein Raum für Interpretation

Die darüber hinaus vom Gericht gemachten Ausführungen werden in die schriftliche Urteilsbegründung zwar nicht einfliessen, sind aber gleichwohl interessant. Zunächst waren sich alle fünf Richterinnen und Richter einig, dass das gesetzliche Adoptionsverbot für eingetragene Paare klar und eindeutig ist.

Daran sei der Richter gebunden. Raum für eine Interpretation bestehe nicht. Wenn denn eine Änderung herbeigeführt werden sollte, sei dies Sache des Gesetzgebers. Aus völkerrechtlicher Sicht sei das Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare nicht zu beanstanden.

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