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Mitglied der Aufsicht tritt im Streit um Bundesanwaltschaft zurück

Mitten im Streit rund um Bundesanwalt Michael Lauber nimmt nun ein Mitglied der Aufsichtsbehörde den Hut. (Symbolbild) KEYSTONE/PETER KLAUNZER sda-ats

(Keystone-SDA) Ein Mitglied der siebenköpfigen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat wegen der Querelen um den umstrittenen obersten Strafverfolger Michael Lauber den Rücktritt angekündigt. Der Berner Jurist Rolf Grädel nimmt per Ende September den Hut.

Der frühere Gerichtspräsident und Generalstaatsanwalt bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA am Samstag entsprechende Informationen des “CH Media”-Verlags. Grädel begründete seinen Abgang damit, dass das Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde und der Bundesanwaltschaft “sehr schwierig” sei. Zudem habe er die Freude an der Tätigkeit verloren.

Angaben darüber, ob es innerhalb der Aufsichtsbehörde in der Frage rund um den Umgang mit Bundesanwalt Lauber zum Streit gekommen sei, machte Grädel keine. Präsidiert wird die Aufsicht vom früheren Zuger Regierungsrat und Rechtsanwalt Hanspeter Uster.

Die AB-BA hatte zuletzt ein Disziplinarverfahren gegen Lauber geführt. In ihrem im März veröffentlichten Bericht warf sie dem 54-jährigen Bundesanwalt vor, verschiedene Amtspflichten verletzt zu haben, und beschloss eine Lohnkürzung von acht Prozent für die Dauer eines Jahres. Im Parlament wurde vor zehn Tagen ein Amtsenthebungsverfahren gegen Lauber eingeleitet.

Persönliche Kritik

Nach Ansicht der Aufsicht hatte Lauber im Rahmen der Verfahren gegen den Weltfussballverband Fifa seine Amtspflichten verletzt, mehrfach die Unwahrheit gesagt, illoyal gehandelt und die Untersuchung der Behörde behindert. Die Aufsicht warf Lauber überdies persönlich vor, im Kern ein falsches Berufsverständnis zu haben.

Der Bundesanwalt wies die Vorwürfe stets von sich und reichte gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde und die damit verbundene Lohnkürzung Beschwerde ein. Darin warf Lauber der AB-BA vor, “rechtsstaatliche Grundsätze über Bord geworfen” zu haben. Die Aufsicht sei voreingenommen und parteilich vorgegangen. Deren Verfügung zeichne sich durch “Mutmassungen, Spekulationen und konsequente Missachtung aller tatsächlichen Gegebenheiten und entlastender Umstände” aus.

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