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Mutmasslicher Täter von Fislisbach AG sitzt in Untersuchungshaft

Im Wald in Fislisbach AG schoss ein 17-Jähriger am Dienstagabend auf einen 18-Jährigen. Der mutmassliche Täter sitzt bis auf weiteres in Untersuchungshaft. KEYSTONE/URS FLUEELER sda-ats

(Keystone-SDA) Im Tötungsdelikt von Fislisbach AG kommt der 17-jährige und mutmassliche Täter bis auf weiteres in Untersuchungshaft. Das entschied die Aargauer Jugendanwaltschaft. Der Schweizer gestand, am Dienstag im Wald mit einem Schuss einen 18-Jährigen getötet zu haben.

Im Anschluss an die Untersuchungshaft wird der Beschuldigte zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen, wie die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft am Donnerstag mitteilte.

Die Kantonspolizei hatte den Minderjährigen aus der Region wenige Stunden nach der Tat im Wald in Fislisbach festgenommen. Die Jugendanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen vorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Tötung.

Bei der Befragung durch die Kantonspolizei gestand der Schweizer, auf den 18-jährigen Schweizer geschossen zu haben. Er gab gemäss Oberstaatsanwaltschaft an, einen einzigen Schuss abgefeuert zu haben.

Tatwaffe sichergestellt

Die von der Jugendanwaltschaft in Auftrag gegebene Obduktion durch das Institut für Rechtsmedizin zeigte, dass der 18-Jährige an den Folgen der Verletzungen eines Schusses gestorben war. Die Ermittlungsbehörden konnten die Tatwaffe am Mittwoch in der Nähe des Tatorts sicherstellen.

Laut Oberstaatsanwaltschaft steht fest, dass sich die beiden Personen gekannt hatten. Die weiteren Ermittlungen sollen zeigen, weshalb sie sich am Dienstagabend im Waldstück in Fislisbach verabredet hatten. Geklärt werden soll auch, wie der 17-Jährige an die Schusswaffe gelangt war. Unklar ist auch das Tatmotiv.

Der Beschuldigte war den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt. Weil das Jugendstrafverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, gibt die Jugendanwaltschaft keine weiteren Erkenntnisse bekannt.

Dem Minderjährigen droht gemäss Jugendstrafgesetz für Mord eine Höchststrafe von vier Jahren. Falls das zuständige Jugendgericht zusätzlich zur Strafe auch eine Schutzmassnahme anordnet, so wird diese im Alter von 25 Jahren enden.

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