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Polizistin darf auch auf Raserjagd innerorts nicht 117 km/h fahren

(Keystone-SDA) Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Aargauer Kantonspolizistin abgewiesen, welche die Tempolimite innerorts um über 60 km/h überschritten hatte, um einen Raser zu identifizieren. Dies rechtfertige eine straffreie Dienstfahrt nicht.

Im März 2011 führte die Regionalpolizei Zurzibiet in Leibstadt eine Radarkontrolle durch. Ins Netz ging ihr dabei eine Polizistin der Kantonspolizei Aargau, die mit einem zivilen Dienstfahrzeug mit 117 km/h unterwegs war. Sie überschritt damit die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 61 km/h.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Polizistin wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 110 Franken und einer Busse von 750 Franken.

Dagegen reichte die Frau Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Lausanner Richter haben im am Montag publizierten Urteil den Entscheid der Vorinstanz bestätigt.

Es habe sich nicht um eine notwendige dringliche Dienstfahrt gehandelt, argumentiert das Bundesgericht. Die Polizistin habe die Tempolimite einzig deshalb überschritten, weil sie einen anderen Fahrzeuglenker identifizieren wollte, der mit bis zu 125 km/h unterwegs war.

Zu schnelles Fahren ist aber auch für Polizisten nur erlaubt, wenn ein Menschenleben gefährdet ist, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht oder eine flüchtige Person verfolgt werden muss. Keine dieser Bedingungen war erfüllt. Auch nicht die letzte, denn der andere Fahrzeuglenker wusste gar nicht, dass er von einer Polizistin verfolgt wurde. (6B_1006/2013 vom 25.09.2014)

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