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Schweiz nimmt Sterbehilfe-Urteil des EGMR nicht hin

(Keystone-SDA) Die Schweiz nimmt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Sterbehilfe nicht hin. Sie ersucht die Grosse Kammer des EGMR um eine Neubeurteilung.

Vor rund einem Monat hatten die Richter in Strassburg in erster Instanz einer 82-jährigen gesunden Zürcherin Recht gegeben, deren Bemühungen um Erhalt des tödlichen Mittels Natrium-Pentobarbital (NAP) erfolglos geblieben waren.

Der EGMR kam zum Schluss, dass ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Die Schweiz wurde aufgefordert, klare und verständliche Richtlinien zu erlassen, ob und unter welchen Bedingungen sterbewilligen Personen ohne tödliche Krankheit Zugang zu NAP gewährt werden soll.

Die Schweiz zieht ausserdem eine Verurteilung durch den EGMR zu einer Ausschaffung weiter. Im vergangenen April hatte eine Abteilung des EGMR einem Nigerianer Recht gegeben, der in der Schweiz drei Kinder hat und die Mutter des jüngsten heiraten will.

2006 wurde der Mann in Deutschland wegen Schmuggels von 257 Gramm Kokain zu 42 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Schweiz verweigerte dem Mann deshalb die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wollte ihn ausweisen.

Der EGMR stellte eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens fest, weil das private Interesse an einem Verbleib in der Nähe der Kinder die Interessen der Schweiz überwiege.

Rücksprache mit Sommaruga

Wie das Bundesamt für Justiz (BJ) am Dienstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda mitteilte, ersucht die Schweiz den EGMR in beiden Fällen um eine Neubeurteilung durch dessen grosse Kammer. Dies habe das BJ nach Konsultation der betroffenen Behörden und nach Rücksprache mit Bundesrätin Simonetta Sommaruga entschieden.

Beide Fälle würden nach Ansicht der Schweiz eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwerfen. Die Gesuche werden laut BJ zunächst durch einen Ausschuss der Grossen Kammer geprüft.

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