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Vermieter von Ferienwohnung verliert Streit gegen Billag

(Keystone-SDA) Lausanne – Wer seine Ferienwohnung vermietet, muss der Billag für die Dauer der Fremdnutzung zusätzlich Radio- und TV-Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. Laut Bundesgericht können zahlende Dritte nicht mehr als Gäste des Gebührenzahlers gelten.
Beschwert hatte sich der Besitzer einer Ferienwohnung in Davos, die über Radio und TV verfügt. Dieses Zweitdomizil vermietet er während rund fünf Monaten im Jahr, einen grossen Teil davon an seinen Sohn. Für seinen Hauptwohnsitz entrichtet er Radio- und TV-Gebühren für privaten Empfang, die gegenwärtig 38.50 Franken betragen.
Für die Dauer der Vermietung seiner Davoser Wohnung stellte ihm die Billag zusätzlich Rechnung für kommerziellen Empfang (aktuell 51 Franken pro Monat für maximal 10 Geräte). Nach dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen.
Gemäss dem Urteil aus Lausanne hat die Billag die Gebühr für den kommerziellen Empfang zu Recht erhoben, zumal sie nur die Zeit der tatsächlichen Vermietung in Rechnung gestellt habe. Privater Empfang umfasst laut Gericht zwar grundsätzlich auch Mitbewohner und Gäste, selbst solche in einer Zweitwohnung des Gebührenzahlers.
Als Gäste könnten jedoch nur Personen bezeichnet werden, die kostenlos beherbergt würden. Wer eine Ferienwohnung gegen Entgeld miete, sei kein Gast mehr. Der Empfang von Programmen in einer vermieteten Ferienwohnung sei deshalb auch nicht mehr privat.

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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