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Vierjährige FIFA-Tätigkeitssperre gegen Michel Platini bestätigt

Das Bundesgericht hat den Schiedsspruch des Sportschiedsgerichts in Lausanne gegen den ehemaligen UEFA-Präsidenten Michel Platini bestätigt. (Archivbild) KEYSTONE/LAURENT GILLIERON sda-ats

(Keystone-SDA) Die vierjährige Sperre für alle fussballbezogenen Aktivitäten des ehemaligen UEFA-Präsidenten Michel Platini ist korrekt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Es hat den diesbezüglichen Schiedsspruch des Sportschiedsgerichts (CAS/TAS) in Lausanne lediglich hinsichtlich Willkür prüfen können. Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass der Entscheid unter diesem beschränkten Blickwinkel nicht zu beanstanden sei.

Das Schiedsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Regelung des FIFA-Ethikreglements für die Annahme und Gewährung von Geschenken und sonstigen Vorteilen auch für Vereinbarungen zwischen zwei Funktionären innerhalb des Weltfussballverbands FIFA gelte.

Zudem hat das Sportschiedsgericht gemäss dem höchsten Schweizer Gericht nicht willkürlich entschieden, indem es die Erweiterung des Vorsorgeplans und die Entgegennahme einer Zahlung von 2 Millionen Franken als Verstoss gegen die besagte Ethikregelung qualifizierte.

Das Bundesgericht beanstandet zudem nicht, dass das CAS/TAS einen Interessenkonflikt von Michel Platini festgestellt hat. Die Sperre stelle keine offensichtliche Rechtsverletzung dar und die Dauer von vier Jahren sei nicht klar zu hoch.

“Nicht überzeugend”

Die Ethikkommission der FIFA hatte Platini im Dezember 2015 für acht Jahre für alle Aktivitäten gesperrt. Zudem erhielt er eine Busse von 80’000 Franken. Die Berufungskommission der FIFA reduzierte die Sperre auf sechs Jahre.

Ursache für die Sperre war die 2-Millionen-Zahlung des damaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter an Platini im Jahr 2011. Die Aussage Platinis, die Zahlung beruhe auf einer mündlichen Absprache mit Blatter zu einem schriftlichen Anstellungsvertrag mit der FIFA von 1999 erachtete die Kommission nicht als überzeugend. (Urteil 4A-600/2016 vom 29.06.2017)

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