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Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abtreibungspille RU 486 nicht ein

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Vereins Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) gegen die Registrierung der Abtreibungspille RU 486 nicht eingetreten. Das Gericht in Lausanne befand, dass die Registrierung nicht anfechtbar sei.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Vereins Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) gegen die Registrierung der Abtreibungspille RU 486 nicht eingetreten. Der Entscheid der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) sei nicht anfechtbar, verlautete aus Lausanne.

Die Registrierung der in der Schweiz unter dem Namen Mifegyne vertriebenen Abtreibungspille durch die IKS im Juli letzten Jahres stellt gemäss Bundesgericht keine anfechtbare Verfügung dar. Der IKS-Entscheid sei lediglich eine “Meinungsäusserung” und “Empfehlung” an die Kantone; rechtliche Verbindlichkeit komme erst der kantonalen Vertriebsbewilligung zu.

Das Bundesgericht streicht in seinem am Mittwoch (02.02.) veröffentlichten Entscheid aber auch die Schwäche der gegenwärtigen Regelung heraus. Von faktisch entscheidendem Gewicht sei nämlich die Begutachtung und Registrierung eines Heilmittels durch die IKS.

Besseren Rechtsschutz würde nach Einschätzung des Bundesgerichts das Verfahren bieten, wie es im Entwurf zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vorgesehen ist. Geplant ist unter anderem die Schaffung eines Institutes, dessen Entscheide via Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könnten.

Die SHMK teilte mit, dass sie vom Urteil enttäuscht sei. Die Zulassung der Abtreibungspille RU 486 durch die IKS sei eine “schlechte Empfehlung”, die nach wie vor gegen das bestehende Gesetz verstosse. Sie prüfe jetzt das vom Bundesgericht aufgezeigte Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene.

Mifegyne wird in der Schweiz seit Oktober letzten Jahres vertrieben. Sanitätspolizeilich verantwortliche Vertriebsfirma ist in der Schweiz die Cosan GmbH (Volketswil ZH).In Apotheken ist das Medikament nicht erhältlich. Es ist verschärft rezeptpflichtig und wird ausschliesslich in Kliniken und Praxen verabreicht, in denen auch operative Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

Gesamtschweizerisch werden gegenwärtig rund zehn Prozent der gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbrüche mit Mifegyne durchgeführt. In Frankreich, Grossbritannien, Schweden, Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Holland und Spanien ist die Abtreibungspille bereits zugelassen.

SRI und Agenturen

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