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Bundesrats-Wahlen: Strenge Regeln und Taktik

Die Wahlzettel kommen auf den Tisch der Stimmenzähler. Keystone

Das neu gewählte Parlament wählt in der ersten Session jeweils die Regierung. Wegen eines Rücktritts und weil die Zauberformel angefochten wird, sind Überraschungen möglich.

Ordnungsanträge und Taktik bestimmen den Wahlausgang entscheidend mit. Denn das Wahlgesetz regelt nicht alles.

Eine mehrsprachiges Land wie die Schweiz, dessen politisches System auf der direkten Demokratie und nicht wie andere Demokratien auf der republikanischen Repräsentanz aufbaut, braucht eine besondere Form der Regierung.

Es handelt sich um ein Kollegialgremium von sieben Bundesrätinnen und Bundesräten, die vom Parlament, der “Vereinigten Bundesversammlung”, gewählt werden. Diese Sieben werden nach einer ausgeklügelten machtverteilenden Logik gemäss festen Regeln gewählt.

Und die Spielregeln der Wahl sind zu Beginn meist klar. So sind die Wahlen geheim, und für die Parlamentarier besteht kein Fraktionszwang. Der Ausgang bringt somit oft grosse Überraschungen, auch weil das Gesetz viele Situationen nicht abschliessend regelt.

Prozedur-Regeln: Amtsalter und Ersatzwahlen

Die Bundesräte werden einzeln gewählt – in der Reihenfolge des Amtsalters der Bisherigen. Die Folgen dieses Wahlmodus sind, dass ältere Amtsinhaber grössere Chancen auf eine Wiederwahl haben. Die Jüngeren hingegen müssen mit dem Risiko knapperer Resultate leben, und zwar unabhängig, ob man sie als gute oder schlechte Bundesräte erachtet.

Auf diese Bestätigungswahlen folgen die Neuwahlen, auch Ersatzwahlen genannt. Vom Gesetz her gilt, dass bei den ersten beiden Wahlgängen alle wählbaren Personen gewählt werden können. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen mehr zulässig.

Es scheidet aus, wer ab dem zweiten Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält oder ab dem dritten Wahlgang die jeweils geringste Stimmenzahl hat.

Was das Gesetz nicht regelt

Nicht jede Situation wird durch das Gesetz geregelt. Weder das so genannte Parlamentsgesetz noch das alte Reglement von 1976 hält zum Beispiel eine Prozedur für den Fall bereit, dass einer der amtierenden Bundesräte kurz vor der Wahl zurücktritt.

Die Büros von National- und Ständerat haben deshalb den Ablauf der Wahlen präzisiert. Unvorhersehbar bleiben indes Ordnungsanträge des Parlaments, mit welchen die Mehrheit den Debatten-Verlauf ändern kann.

Gemäss den Parlamentsdiensten ist eine Verschiebung der Wahlen auf den kommenden Frühling rechtlich nicht zulässig. Die sieben Mitglieder des Bundesrats müssen noch in der laufenden Wintersession gewählt werden

Dies gilt auch für den Fall, dass ein amtierendes Mitglied des Bundesrats erst am Wahltag selber seinen Verzicht bekannt gibt.

Eine Ungewissheit bleibt aber dennoch. Sollte die Vereinigte Bundesversammlung nämlich einen Ordnungsantrag annehmen, wonach die Ersatzwahl für ein kurzfristig verzichtendes Mitglied des Bundesrats erst in der Frühlingssession vorgenommen werden soll, ist die Situation offen

Die Büros von National- und Ständerat gehen in der jüngsten Zusammenstellung über den Ablauf der Wahl auch auf den Fall ein, dass ein amtierendes Bundesratsmitglied während der Wahl seinen Verzicht bekannt gibt.

In diesem Fall würde die Wahl fortgesetzt. Allerdings könnte mit einem Ordnungsantrag eine Pause angeordnet oder die Wahl um einen oder mehrere Tage in der laufenden Session verschoben werden.

Erfolgt eine Verzichtserklärung vor der Eröffnung der Wahl durch den Nationalratspräsidenten, wird diese Wahl erst vorgenommen, wenn die Sitze der bisherigen Mitglieder des Bundesrats und jener Mitglieder besetzt sind, die ihren Verzicht schon früher bekannt gegeben hatten.

Gleiches gilt auch, wenn eine neue Wahl nötig wird, weil ein Gewählter oder eine Gewählte auf die Annahme der Wahl verzichtet. Auch in diesen Fällen sind aber Sitzungsunterbrüche oder die Verschiebung der Wahlen um einen oder mehrere Tage möglich, wenn entsprechende Ordnungsanträge eine Mehrheit im Parlament finden.

Theoretisch genügen zwei im Saal präsente Parlamentarier

Reformvorschläge zum Wahlgesetz, wie sie in den neunziger Jahren gemacht wurden, kamen nicht weit. Offenbar schätzen zahlreiche Parlamentarier den Freiraum, der ihnen im heutigen gesetzlichen Rahmen zugestanden wird.

Zum Freiraum gehört auch der Umstand, dass die Parteien keine Fraktionsdisziplin durchsetzen können.

Zum Freiraum gehört ebenfalls die weit gefasste Quorums-Lösung. Die Frage der Mindestzahl Anwesender stellt sich bei Bundesrats-Wahlen nicht: Wie man im Parlamentsdienst gegenüber swissinfo betont, genügt es im Extremfall, dass zwei im Saal verbliebene Parlamentarier gültig einen Bundesrat wählen. Es geht immer um die jeweilige Mehrheit, eine Stimme über der Hälfte der gültigen Wahlzettel.

Will nun die Schweizerische Volkspartei (SVP) am 10. Dezember die jetzt gültige Zauberformel sprengen und einen zweiten Bundesratssitz beanspruchen, muss ihre Fraktion beispielsweise den Antrag stellen, Christoph Blocher anstelle von Ruth Metzler oder von Joseph Deiss (oder als Nachfolger von Kaspar Villiger) zu wählen. Dann kommt es zu einer direkten Ausmarchung.

swissinfo, Alexander Künzle

Der Bestätigungswahl am 10. Dezember stellen sich die Bundesräte in folgender Reihenfolge:
Moritz Leuenberger (SP), Pascal Couchepin (FDP), Ruth Metzler (CVP), Joseph Deiss (CVP), Samuel Schmid (SVP), Micheline Calmy-Rey (SP).
Darauf folgt die Ersatzwahl (Besetzung des freien Platzes) für Kaspar Villiger (FDP).

“Vereinigte Bundesversammlung”: Grosse und Kleine Parlamentskammer gemeinsam.

“Gesamterneuerungs-Wahl”: Alle vier Jahre nach den Parlamentswahlen werden zu Beginn der Wintersession alle sieben Bundesräte bestätigt und/oder (neu) gewählt.

Jährlich vier Mal kann jeweils die “Besetzung von Vakanzen” vorgenommen werden.


“Zauberformel”: 2 CVP + 2 FDP + 2 SP + 1 SVP. Diese Zauberformel spiegelte seit 1959 die Parteinstärke in der Regierung.

Seit dem Machtzuwachs der SVP stimmt diese parteipolitische Sitzverteilung so nicht mehr. Neu seit Oktober 2003: SVP (26,7 Stimmenprozente), SP (23.4%), FDP (17.3%), CVP (14.3%).


Gesetzliche Grudnlagen: Parlamentsgesetz und Art.4 des Reglements der Vereinigten Bundesversammlung.

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