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CH/Bankgeheimnis: Bundesrat schickt Steueramtshilfegesetz in die Vernehmlassung

Bern (awp/sda) – Der Bundesrat hat am Mittwoch das neue Steueramtshilfegesetz in die Vernehmlassung geschickt. Im Grundsatz übernimmt der Gesetzesvorschlag alle Regelungen der bisher geltenden Verordnung. Neu werden die Beschwerdefristen von 30 auf 10 Tage verkürzt.
Zudem regelt das Gesetz künftig auch die Amtshilfe aufgrund anderer Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen – etwa aufgrund des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU. Die Vernehmlassung dauert bis am 13. April 2011, wie das Eidg. Finanzdepartement EFD am Mittwoch mitteilte.
Der Grundsatz, dass die Schweiz nur auf Anfrage und im Einzelfall Rechtshilfe gewährt, will der Bundesrat beibehalten. Im Falle von Gesuchen, die auf gestohlenen Daten beruhen, soll die Schweiz auch weiterhin keine Amtshilfe leisten.
Hintergrund des Steueramtshilfegesetzes bildet der Entscheid des Bundesrats aus dem Jahr 2009, den OECD-Standard für Amtshilfe zu übernehmen. Rechtshilfe wird damit nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei schwerer Steuerhinterziehung gewährt. Diese Neuerung kommt einer Lockerung des Bankgeheimnisses gleich.
Dies geschah auf Druck aus dem Ausland: Im März 2009 war die Schweiz von der OECD provisorisch auf eine schwarze Liste der Steueroasen gesetzt worden. Im April wurde die Schweiz nach Protesten zwar wieder von der Liste gestrichen. Sie wurde aber umgehend auf eine graue Liste der “zu beobachtenden Staaten” gesetzt.
Von dieser Liste sollte die Schweiz erst im September 2009 gestrichen werden, nachdem sie mit zwölf Ländern neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der OECD-Amtshilfeklausel unterzeichnet hatte. In der Zwischenzeit wurden bereits 31 DBA mit dem OECD-Standard ausgehandelt.
Die Modalitäten für den Vollzug der DBA wollte der Bundesrat ursprünglich nur in einer Verordnung regeln. Auf Druck des Parlaments entschied er sich dann aber im Januar 2010, aus rechtsstaatlichen Gründen die Umsetzung der DBA in einem Gesetz zu regeln, das er nun in die Vernehmlassung schickt.
rt

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