CH/BGER: Teilung des Pensionskassenguthabens auch bei hohem Vermögen
Lausanne (awp/sda) – Auch ein Ehegatte mit einem hohen eigenen Vermögen erhält bei der Scheidung die Hälfte des Pensionskassenguthabens seines Ex-Partners. Das Bundesgericht hält daran fest, dass von dieser Teilungsregel nur in seltenen Fällen eine Ausnahme gemacht werden darf.
Der Fall betrifft ein kinderloses Paar aus dem Kanton Schaffhausen, das 1988 geheiratet hatte. Die Frau besorgte den Haushalt, der Mann ist Kadermitarbeiter bei einer Privatbank. Bei der Trennung von seiner Frau im Jahr 2005 verdiente er 14’000 CHF pro Monat.
Die Frau ihrerseits erzielt monatlich einen Ertrag von rund 10’000 CHF aus geerbten Liegenschaften, die einen Steuerwert von 3,1 Mio CHF aufweisen. Gemeinsame Ersparnisse hat das Paar nicht. 2007 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund ihres eigenen Einkommens wurde der Frau kein Unterhalt zugesprochen.
Allerdings entschied das Schaffhauser Obergericht, dass ihr trotz ihres Vermögens die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Ex-Gatten zusteht, das insgesamt über eine halbe Mio CHF beträgt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass die hälftige Teilung des Freizügigkeitsguthabens der Pensionskasse die Regel darstellt. Davon dürfe gemäss Artikel 123 ZGB nur dann abgewichen werden, wenn die Teilung «offensichtlich unbillig» wäre, also «äusserst ungerecht» oder «völlig unhaltbar» erscheinen würde.
Diese Bestimmung sei nur äusserst zurückhaltend anzuwenden. Allein die Tatsache, dass der an sich anspruchsberechtigte Ehegatte – wie hier die Frau – über ein beträchtliches Vermögen verfüge und deshalb für die Zukunft abgesichert sei, rechtfertige für sich noch keinen Ausschluss der Teilung.
Daran ändere im konkreten Fall auch nicht, dass die Frau keine Kinder habe aufziehen müssen und damit die Möglichkeit gehabt hätte, selber zu arbeiten und Vorsorgeguthaben aufzubauen. Das Paar habe sich offenbar darauf verständigt, dass sie ihren Beitrag an die Ehegemeinschaft durch die Besorgung des Haushalts leiste.
Die gemeinsam gewollte Aufgabenteilung dürfe bei der Scheidung nun nicht zum Nachteil der Ehefrau gewertet werden. Keine Rolle spiele schliesslich, dass der Mann kein eigenes Vermögen habe, weil das Paar seine beiden Einkommen vollständig zur Bestreitung eines hohen Lebensstandards aufgewendet habe. (Urteil 5A_377/2010 vom 4.10.2010; BGE-Publikation)
dl