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CH/Erstes Doppelbesteuerungsabkommen nach neuem Standard

Bern (awp/sda) – Die Schweiz hat das erste Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach der jüngsten Lockerung der Vorschriften für die Gewährung von Amtshilfe bei Steuerhinterziehung abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde mit Singapur getroffen, wie das Eidgenössische Finanzdepartement am Donnerstag bekanntgab.
In den meisten der zuvor mit anderen Ländern abgeschlossenen DBA war vereinbart worden, dass nachfragende Nationen in der Regel den Namen der verdächtigen Person und den Namen der Bank, auf der das Geld der verdächtigen Person deponiert sein könnte, nennen müssen.
Wie sich inzwischen herausstellte, erachtet die OECD diese Interpretation von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens als zu restriktiv. Der Bundesrat beschloss deshalb Mitte Februar, dass man auch andere Mittel zur Identifikation mutmasslicher Steuersünder zulassen will.
So sollen in gewissen Situationen IBAN-Nummern reichen, damit die Schweiz Amtshilfe gewährt. Auch eine Versichertennummer soll dafür reichen. Damit will der Bundesrat der OECD zuvorkommen, welche die Schweiz sonst möglicherweise wieder auf eine schwarze Liste setzen könnte. Bei den Banken und den bürgerlichen Parteien stösst diese Neuinterpretation auf Kritik und Widerstand.
Nebst dem Informationsaustausch nach den neuen Spielregeln enthält das am Donnerstag im südostasiatischen Stadtstaat unterzeichnete Abkommen die Bestimmung, dass Dividenden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft mit fünf Prozent an der Quelle besteuert werden.
Dividenden an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sind an der Quelle steuerbefreit. Zinsen werden künftig noch mit maximal fünf Prozent an der Quelle besteuert. Zinszahlungen an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sowie Zinszahlungen zwischen Banken der Schweiz und Singapurs sind künftig ebenfalls befreit von der Quellbesteuerung.
Wie im Falle der anderen DBA hat das Parlament das letzte Wort. Es entscheidet auch, ob ein DBA dem fakultativen Referendum unterstellt wird.
Die ersten zehn DBA mit einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard, das heisst nach Aufweichung des Schweizer Bankgeheimnisses im März 2009, wurden am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt.
In einzelnen dieser DBA hatte die Schweiz die Hürden für die Amtshilfe bereits tiefer angesetzt. In einem französischen Amtshilfegesuch ist demnach der Name der Bank nicht zwingend nötig, sofern durch andere Angaben eindeutig feststeht, um welches Institut es sich handelt. Dies gilt etwa für IBAN-Nummern.
dl

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