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Dienstpflicht von Auslandschweizern

Der Bundesrat hat die Rekrutierung von Doppelbürgern und Auslandschweizern an die Bedürfnisse der Armee XXI angepasst. Die neue Verordnung tritt auf den 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft.

Gleichentags legte die Regierung die Erhöhung der Renten per 1.1.2005 fest.

Die Armee XXI bringt auch für Auslandschweizer Änderungen: Gemäss der neuen Verordnung müssen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, in der Schweiz rekrutiert werden, wie das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am Freitag bekannt gab.

Die Rekrutierung geht über eine rein medizinische Beurteilung hinaus und findet in der Schweiz statt. Für die Zulassung zur Rekrutierung werden genügende Kenntnisse einer Landessprache verlangt. Dies sind die Hauptpunkte der neuen Verordnung.

Doppelbürger

Für Doppelbürger besteht eine verfassungsmässige Wehrpflicht, sofern sie nicht in einem andern Land ihre militärischen Pflichten erfüllt haben. Für Doppelbürgerinnen ist der Militärdienst im Gegensatz zu Doppelbürgern freiwillig – wie für alle Schweizer Bürgerinnen.

Ebenso ist für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen der Militärdienst grundsätzlich freiwillig.

Eine Einrückungspflicht für den Aktivdienst soll für Auslandschweizer nur bei einem entsprechenden Bedarf der Armee bestehen. Nicht Aufgebotene sollen sich jedoch ebenfalls freiwillig zum Dienst melden können.

Die zwei bisherigen Verordnungen zum Militärdienst von Auslandschweizern und Doppelbürgern datierten vom November 1971 und von Juni 1987.

AHV- und IV-Renten erhöht

Die Renten der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) sowie der Invaliden-Versicherung (IV) werden auf Anfang 2005 um 1,9% erhöht. Grund für den Schritt ist die Anpassung an den so genannten Mischindex, also an Teuerung und Lohnentwicklung.

Die minimale Monatsrente erhöht sich damit von 1055 auf 1075 Franken, die Maximalrente von 2110 auf 2150 Franken.

Der Betrag, der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs eingerechnet wird, steigt von 17’300 auf 17’640 Franken für Alleinstehende, von 25’950 auf 26’460 Franken für Ehepaare und von 9060 auf 9225 Franken für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Mehrkosten für Bund und Kantone

Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu Mehrkosten von rund 722 Mio. Franken. 148 Mio. gehen zu Lasten des Bundes und 38 Mio. zu Lasten der Kantone.

Die Anpassung der AHV/IV-Ergänzungsleistungen führt zu zusätzlichen Kosten von 9 Mio. Franken. Hier trägt der Bund 2, die Kantone 7 Millionen.

Die AHV- und IV-Renten werden alle zwei Jahre der wirtschaftlichen Entwicklung, also der Entwicklung des Lohn- und Preisindexes, angepasst. Der Bundesrat hatte diese unter dem Begriff AHV-Mischindex laufende Anpassung im Rahmen seines Entlastungsprogramms einmal aussetzen wollen, wurde jedoch vom Parlament zurückgepfiffen.

Die sinkende AHV/IV-Beitragsskala für Selbstständigerwerbende und Personen ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird ebenfalls angepasst. Die untere Grenze liegt bei 8500 Franken und die obere Grenze bei 51’600 Franken.

Revision der IV

Zudem hat die Regierung ihre Vorschläge für eine Sanierung der massiv defizitären IV präsentiert: Dies soll mit Sparmassnahmen, einem System der Früherkennung und Wiedereingliederung sowie höheren Beiträgen geschehen. Die drei Vorschläge gehen nun bis Ende Dezember in die so genannte Vernehmlassung, die Konsultation bei Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen.

Der Bundesrat will die Zahl der Neurenten um 10% verringern. Auch plant die Landesregierung eine Beitragserhöhung von 1,4 auf 1,5 Lohnprozente. Die Revision ist dringend, weil die IV wegen der starken Zunahme der Renten jährlich 1,5 Mrd. Franken Defizit einfährt und ohne Gegensteuer Ende 2006 auf einem Schuldenberg von 6 bis 9 Milliarden sitzen wird.

swissinfo und Agenturen

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