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Einheitlichere Ausschaffung

Nach Protesten an der Schweizer Ausschaffungs-Praxis hat die Justiz nun reagiert. Keystone Archive

Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren haben Regeln für eine einheitliche Ausschaffung vorgestellt. Die Behandlung der Betroffenen wird geregelt.

Nachdem es in der Schweiz bei Ausschaffungen zu Todesfällen kam, das Land auch von Ausland kritisiert wurde, haben die Vertreter der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) beschlossen, dass ausgesuchte Polizisten aus der ganzen Schweiz für Rückführungen von Ausgewiesenen speziell geschult werden.

“Für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben weiterhin die einzelnen Kantone zuständig”, sagte Hanspeter Uster, Präsident der Zentralschweizer Polizei-Direktorenkonferenz. So auch bei der Ausschaffung für abgewiesene Asylbewerber, welche die Schweiz nicht freiwillig verlassen.

Pro Kanton soll vorderhand eine Person dazu befähigt sein, werden mehr Personen gebraucht, dann helfen sich die Kantone gegenseitig aus.

Relativ wenig Ausschaffungen

Die Zahl der zwangsweise Ausgewiesenen ist relativ klein: Von 8551 Rückweisungen im Jahr 2001 geschahen gut ein Prozent zwangsweise. Bei der zwangsweisen Ausschaffung stellten sich aber oft grosse Probleme – vor allem für kleinere Kantone, denen es an ausgebildetem Personal fehlt. Deshalb sollen diese in Zukunft von anderen Kantonen unterstützt werden können.

In Zukunft dürfen nur noch Polizeiangehörige mit einer Spezialausbildung Flüchtlinge zwangsweise ausschaffen. Diese werden am Schweizerischen Polizei-Institut in Lausanne (SPI) ausgebildet werden. Die ersten Kurse beginnen im November 2002 und im Januar 2003.

Keine Knebelungen mehr

Es ist den Polizisten künftig beispielsweise untersagt, den Auszuschaffenden auch nur vorübergehend eine Kopfbedeckung überzuziehen, die Atmungsprobleme verursachen könnte. Auch entwürdigende Handlungen, wie zum Beispiel Windeln anziehen, sollen unterbleiben.

Weiterhin erlaubt ist aber das Fesseln und der Transport im Rollstuhl. 40 Artikel regeln, welche Mittel den Begleitpersonen bei zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg erlaubt und welche ihnen verboten sind.

Die kantonalen Regelungen bleiben unangetastet. Die Polizei, und somit auch die Ausschaffungen, sind Sache der einzelnen Kantone. Somit werden weiterhin 26 zum Teil verschiedene Regelungen angewandt werden. Die nun beschlossenen Vereinheitlichungen sind freiwillig und nicht bindend.

“Wir empfehlen deshalb, die Situation auf Bundesebene gesetzlich zu regeln”, sagte der Präsident der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei-Direktorinnen und Polizei-Direktoren, Jürg Schild.

swissinfo und Agenturen

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