Familiennachzug: Zeitpunkt des Gesuchs zählt
Für den Familiennachzug eines Kindes ist laut Bundesgericht entscheidend, ob das Gesuch noch vor seinem 18. Geburtstag eingereicht worden ist. Keine Rolle darf laut Gericht dagegen spielen, wann über das Nachzugsgesuch entschieden wird.
Gemäss dem Ausländergesetz haben unter 18-jährige, ledige Kinder, die mit ihren in der Schweiz niedergelassenen Eltern zusammenleben wollen, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass für die Frage des Erreichens der Altersgrenze von 18 Jahren der Zeitpunkt massgebend ist, an dem das Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden ist und nicht der Moment, wo darüber entschieden wird.
Im konkreten Fall hat das Gericht einer bosnischen Familie Recht gegeben. Die Walliser Behörden hatten ihnen den Nachzug der nahezu volljährigen Tochter verwehrt, da ein Missbrauch vorliege.
Dass sie bei Gesuchseinreichung knapp vor ihrem 18 Geburtstag stand, ist laut Gericht indessen kein ausreichender Hinweis für Missbrauch.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass zwischen den Eltern und ihrer Tochter auch in den vergangenen Jahren eine Bindung bestanden habe.
Sie hätten mit ihrer Tochter bereits in früheren Jahren in der Schweiz zusammengelebt und während ihrer Ausbildung im Heimatland immer den Kontakt gehalten.

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