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Oma darf in Schweiz bleiben

Das Bundesgericht hat einer deutschen Grossmutter Recht gegeben: Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht erwerbstätige EU-Bürger darf es keine Rolle spielen, ob sie selber oder Dritte für ihren Unterhalt in der Schweiz aufkommen.

Um näher bei ihrem Enkelkind zu sein, zog die Grossmutter aus Deutschland in die Schweiz und beantragte gestützt auf das Freizügigkeits-Abkommen eine Aufenthaltsbewilligung.

Eine solche erhalten EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um im Gastland keine Sozialhilfe beziehen zu müssen.

Als monatlichen Bedarf der Frau hatten die Behörden 2166 Franken errechnet. Da die Frau aus Deutschland lediglich eine Erwerbsunfähigkeits-Rente von 1083 Franken erhält, sicherten ihre Tochter und deren Ehemann zu, sie namentlich mit 700 Franken pro Monat zu unterstützen.

Das Luzerner Verwaltungsgericht verweigerte der Frau die Aufenthaltsbewilligung trotzdem, weil die Verwandtenunterstützung nicht als Einkommen angerechnet werden könne.

Laut dem Bundesgerichts-Urteil darf es jedoch nicht darauf ankommen, aus welcher Quelle die Mittel stammen.

Bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen (EL) werde die Verwandtenunterstützung nämlich nicht berücksichtigt. Solange die Frau tatsächlich aber weder EL noch Sozialhilfe beziehe, seien die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung erfüllt.

swissinfo.ch und Agenturen

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