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Sexworkerinnen: weder Opfer noch Rebellinnen

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Eine Sexarbeiterin in Zürich. Das Foto stammt aus dem Buch "Ich bin Sexarbeiterin". © Yoshiko Kusano

Sexarbeit ist in der Schweiz zwar legal, doch die Anbieterinnen leiden immer noch unter gesellschaftlicher Stigmatisierung. Immerhin hat das Bundesgericht jüngst einen Entscheid gefällt, der einen grossen Schritt nach vorne bedeutet.

Im zweiten Corona-Lockdown war es in der Schweiz den Kantonen überlassen, ob Prostitutierte ebenfalls in den Lockdown müssen oder nicht. Bern und Waadt haben beschlossen, Sexarbeit nicht zu verbieten. Genf hat die Branche zunächst geschlossen, erlaubt Sexarbeit aber seit Mitte Januar wieder.

Das Beispiel verdeutlicht, wie unterschiedlich die kantonalen Regelungen zur Sexarbeit sind. Differenzen, die auch in normalen Zeiten bestehen. Das Buch “Ich bin Sexarbeiterin”Externer Link greift das Problem auf.

“Jede kantonale Verwaltung hat ihre eigenen Regeln zur Sexarbeit und interessiert sich wenig dafür, was andere Kantone tun”, erklärt Brigitte Hürlimann. Die Gerichtsreporterin hat beim Buch mitgewirkt.

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Eine Sexarbeiterin aus Spanien. © Yoshiko Kusano

Hürlimann sieht einen roten Faden in den lokalen Gesetzen zur Prostitution: “Sie fokussieren entweder auf Sexarbeiterinnen als Opfer oder stellen sie als Störenfriede dar, vor denen die Gesellschaft geschützt werden muss. Und die meiste Zeit tun sie beides.”

Das Buch zeigt konkrete Beispiele für diese Zwiespältigkeit in der Schweiz, einem Land, das innerhalb von Europa zusammen mit den Niederlanden, Deutschland, Österreich, Ungarn, Lettland, Griechenland und der Türkei die liberalsten Prostitutionsgesetze kennt.

Auch Italien, Spanien und Portugal erlauben Prostitution, ohne diese allerdings zu regulieren. Das “nordische Modell”, das von Schweden, Norwegen, Island, Frankreich und Irland angewendet wird, bestraft die Kunden. Auch in der Schweiz wurde dieses Modell bereits diskutiert.

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Für Christa Ammann, Leiterin von Xenia, einer Organisation, die sich auf die Unterstützung von Sexarbeiterinnen in der Schweiz spezialisiert hat, “setzt dieses abolitionistische Modell dem Angebot und der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen kein Ende und macht Sexarbeiterinnen noch verletzlicher, wie wir seit 2016 in Frankreich gesehen haben”.

Ammann kennt die internationale Situation durch ihre Kontakte zu Verbänden in anderen Ländern sowie durch den täglichen Austausch mit Sexarbeiterinnen, die meist aus Europa stammen. “Für sie ist es natürlich besser zu wissen, dass Sexarbeit hier legal ist und dass sie die Polizei rufen können, wenn es ein Problem gibt.” Die Expertin bestätigt: Ein grosser Teil der Prostituierten wird durch die Tatsache, dass Sexarbeit hier legal ist, und durch die im europäischen Vergleich gute Bezahlung in die Schweiz gelockt.

Sie gehört zu den Frauen, die in der Prostitutionszone in Zürich arbeiten. © Yoshiko Kusano

Die Überregulierung der Prostitution und das Stigma, das mit dieser Tätigkeit immer noch einhergeht, sind Christa Ammanns Hauptanliegen. Der einzige Weg, die Arbeitsbedingungen von Prostituierten wirklich zu verbessern, wäre die Beseitigung dieser Hindernisse.

Das Bundesgericht hat gerade einen grossen Schritt in diese Richtung getan. Es hatte die Berufung eines Kunden zurückgewiesen, der eine Sexarbeiterin getäuscht hatte. Der Freier hatte ihr versprochen, sie nach den erhaltenen Dienstleistungen zu bezahlen. Der Angeklagte, in erster und zweiter Instanz wegen Betrugs verurteilt, hatte sich darauf berufen, Prostitution sei eine sittenwidrige Tätigkeit.

Konkret: Wenn ein Kunde nicht zahlen wollte, konnten die Sexarbeiterinnen ihn bisher nicht belangen, “weil das Gericht die Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kunden als sittenwidrig und damit als ungültig ansah”, erklärte Rebecca Angelini,  Co-Geschäftsleiterin des Netzwerks ProCoRe, das sich für die Interessen von Sexarbeiterinnen einsetzt, in den Hauptnachrichten im Westschweizer Fernsehen RTS.

Keine Störung der öffentlichen Ordnung

Mit dem Richterspruch vom 4. Februar hat das Gericht seine frühere Position geändert. Der Vertrag über die Erbringung sexueller Dienstleistungen widerspreche nicht den in der allgemeinen Rechtsordnung enthaltenen ethischen Grundsätzen und Werten. Es handelt sich also nicht um eine Störung der öffentlichen Ordnung, weil erstens das Einkommen einer Sexarbeiterin in der Schweiz als legal anerkannt wird und es zweitens der Einkommenssteuer sowie den Sozialabzügen unterliegt.

Zudem sei Prostitution eine übliche und erlaubte Tätigkeit, deren Ausübung auch durch das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit geschützt sei, so das Gericht.

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In einem Schweizer Bordell. © Yoshiko Kusano

“Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Vertrag zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden nicht als sittenwidrig an sich qualifiziert werden kann. Das Urteil bezieht sich auf einen strafrechtlichen Fall – es handelt sich um einen Fall von Betrug – und argumentiert daher, dass die betrogene Sexarbeiterin durch das Strafrecht geschützt werden muss. Das Bundesgericht vergisst aber nicht zu erwähnen, dass seine Überlegungen auch für das Zivilrecht gelten”, sagt Brigitte Hürlimann.

Es besteht kein Zweifel mehr daran, dass der Dienstvertrag einer Prostituierten genauso gültig ist wie jeder andere in diesem Land.

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