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Sanktionen gegen zwei afrikanische Länder

Ein Soldat regelt den Verkehr in Abidjan, Elfenbeinküste. Keystone

Ab Donnerstag beteiligt sich die Schweiz an den von der UNO verhängten Sanktionen gegen die beiden afrikanischen Staaten Liberia und Elfenbeinküste.

Ein Rüstungs-Embargo, Reise-Restriktionen und Finanz-Sanktionen gegenüber der Elfenbeinküste sowie ausgeweitete Sanktionen gegenüber Liberia.

Die vom Bundesrat am Mittwoch beschlossenen Massnahmen treten am Donnerstag in Kraft. Die Schweiz setze damit entsprechende Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates um, teilte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mit.

Das UNO-Sanktionskomitee hat allerdings noch nicht festgelegt, welche Personen, Unternehmen und Organisationen der Elfenbeinküste von den Massnahmen betroffen sind.

Namensliste wird nachgeliefert

Sobald diese Namensliste vorliegt, wird sie von der Schweiz übernommen. Die Schweiz bewilligte bereits seit dem Ausbruch der Militärrevolte im Herbst 2002 keine Waffenexporte mehr in die Elfenbeinküste.

Der Blick in die Statistik der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zeigt, dass Banken in der Schweiz Ende 2003 Gelder in der Höhe von über einer halben Milliarde Franken aus der Elfenbeinküste verwaltet hatten.

Gleichzeitig zu bestehenden Massnahmen gegenüber Liberia beschloss der Bundesrat Finanz-Sanktionen, welche den früheren Präsidenten Charles Taylor und seine Entourage betreffen. Gelder und Vermögenswerte dieses Personenkreises werden gesperrt.

Aufgrund eines Rechtshilfe-Ersuchens des Spezial-Gerichtshofes für Sierra Leone hatte das Bundesamt für Justiz bereits im Juni 2003 verschiedene Banken angewiesen, allfällige Konten von Taylor und dessen Angehörigen, Vertretern seines Regimes sowie Firmen und Geschäftsleuten aus seinem Kreis zu sperren.

Schweiz sperrte zuerst

Die Schweiz war das erste Land, welches Guthaben im Zusammenhang mit dem von Taylor angezettelten Bürgerkrieg in Sierra Leone blockierte. Diese Gelder in der Höhe von 6 Mio. Franken wurden inzwischen durch die Bundesanwaltschaft wieder frei gegeben, da sich keine strafrechtlich relevanten Tatbestände erhärten liessen.

Gegenüber Liberia besteht bereits seit einiger Zeit ein Rüstungsgüter-Embargo, ein Importverbot für Rohdiamanten, Rundhölzer und Holzprodukte sowie Reise-Restriktionen. Diese Massnahmen bleiben unverändert bestehen.

swissinfo und Agenturen

Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von den Vereinten Nationen (UNO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind.

Die Sanktionen müssen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz).

Für den Erlass von Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).

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