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Schwyzer Kantonalbank soll auch ausserkantonal tätig sein dürfen

Schwyz (awp/sda) – Die Schwyzer Kantonalbank (SKB) soll künftig auch in anderen Kantonen, nicht aber im Ausland, Zweigstellen eröffnen können. Das Schwyzer Stimmvolk stimmt am 26. September über die Totalrevision des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank ab.
Das geltende Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank – datiert aus dem Jahr 1980, angepasst 1989 und 1995 – steht teilweise im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung und zu den Erlassen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die kantonale Gesetzgebung muss deshalb an das Bundesgesetz angepasst werden.
Neben der Möglichkeit, dass die Geschäfte der SKB künftig nicht an der Kantonsgrenze, jedoch an der Landesgrenze enden können, steht die klare Trennung zwischen der strategischen und der operativen Führung – also zwischen dem Bankrat und der Geschäftsleitung – im Zentrum der Totalrevision.
An den Grundstrukturen der Bank aber wird grundsätzlich nichts geändert. So werde an der Rechtsform als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts festgehalten, heisst es in den Abstimmungsunterlagen.
Die SKB soll weiterhin über einen Leistungsauftrag verfügen. Auch die unbeschränkte Staatsgarantie bleibt bestehen. Neu wird sie jährlich abgegolten mit einem Prozent der bundesrechtlich erforderlichen Mittel.
Das Schwyzer Kantonsparlament verabschiedete das revidierte Gesetz im Februar 2010 mit 89 zu 6 Stimmen. Eine Minderheit vertrat im Parlament erfolglos die Meinung, die Staatsgarantie dürfe nur für Filialen im Kanton Schwyz gelten.
cf

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