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UBS-Affäre/Bundesgericht: Beschwerdeweg bei Amtshilfe an USA korrekt

Lausanne (awp/sda) – Laut Bundesgericht hat richtigerweise das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden gegen die Herausgabe von UBS-Kontendaten an die USA entschieden. Da die USA den Weg der Amtshilfe beschritten hätten, sei nicht das Bundesstrafgericht zuständig.
Mit ihrem Urteil haben die Richter in Lausanne die Beschwerde von zwei betroffenen UBS-Kunden abgewiesen. Sie hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Herausgabe der Kontendaten an die USA um Rechts- und nicht um Amtshilfe handle.
Zuständig für entsprechende Beschwerden sei damit nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern zunächst das Bundesstrafgericht und als Rekursinstanz das Bundesgericht. Das trifft laut dem höchstrichterlichen Urteil indessen nicht zu. Entscheidend sei, zu welchem Vorgehen sich der ersuchende Staat entscheide.
Nachdem die USA den Amts- und nicht den Rechtshilfeweg beschritten hätten, sei für Beschwerden klarerweise als einzige Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Es entscheide auch darüber, ob ein Amtshilfegesuch allenfalls rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei oder zur Umgehung der Regeln über die Rechtshilfe diene.
Bei dieser Ausgangslage besteht laut Bundesgericht kein Platz mehr für eine weitergehende Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe mit entsprechenden Folgen für den Rechtsweg. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hatte die Herausgabe der Kontendaten der zwei betroffenen UBS-Kunden im August bewilligt.
Das Bundesstrafgericht trat auf ihre Rekurse nicht ein, was vom Bundesgericht nun bestätigt wurde. Bis Ende 2010 haben die USA in über 4000 Fällen die Daten von amerikanischen UBS-Kunden erhalten, denen Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung vorgeworfen wird.
Damit ist das Amtshilfeabkommen, das die Prüfung von 4450 Konten vorsah, weitgehend umgesetzt. Die Schweiz und die USA hatten am 19. August 2009 mit einem Vergleich den Streit um die Auslieferung von Daten amerikanischer UBS-Kunden beigelegt.
Wegen fehlender Rechtsgrundlagen blockierte das Bundesverwaltungsgericht indes die Herausgabe. Erst als das eidgenössische Parlament im Juni 2010 dem Staatsvertrag mit den USA zugestimmt hatte, gab das Gericht dem Datentransfer grünes Licht. (Urteil 1C_485/2010 vom 20.12.2010; BGE-Publikation)
dm

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