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UBS-STEUERVERGLEICH/Bundesverwaltungsgericht heisst Beschwerde von US-Kundin gut

Bern (awp/sda) – Das Bundesverwaltungsgericht stoppt mit einem Pilotentscheid die Lieferung von Kontendaten amerikanischer UBS-Kunden in den beanstandeten Fällen an die USA. Mit dem Urteil könnte sich der im August getroffene Vergleich zwischen der Schweiz und den USA weitgehend in Luft auflösen.
Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde einer Amerikanerin gutgeheissen. Der am Freitag veröffentlichte Entscheid der Richter in Bern kann nicht mehr angefochten werden. Die Eidg. Steuerverwaltung hatte den Fall gemäss dem im letzten August getroffenen Vergleich zwischen der Schweiz und den USA als amtshilfefähig eingestuft.
Nach dem Vergleich fällt die betroffene US-Bürgerin in die Gruppe “schwerer und fortgesetzter Steuerdelikte”, indem sie bei den US-Behörden das geforderte Formular W-9 nicht einreichte, mit dem Konten bei einer ausländischen Bank deklariert werden müssen. Zudem betrug ihr Jahreseinkommen aus dem Konto über 100’000 CHF.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgehalten, dass keine betrügerische Handlung vorliegt, wenn einzig das Formular W-9 nicht eingereicht wurde. Gemäss dem hier anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA sei betrügerisches Verhalten aber Voraussetzung für die Amtshilfe.
Betrügerisches Verhalten liegt gemäss Gericht nur vor, wenn die betroffene Person ein Handeln an den Tag legt, das über blosse Untätigkeit hinausgeht. Das sei bei Steuerhinterziehung nicht der Fall, selbst wenn es sich um grosse Beträge handle.
Das Gericht steht damit für die strenge Trennung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ein und wendet sie auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA an. Der Vergleich vom vergangenen August könne als “Verständigungsvereinbarung” das Doppelbesteuerungsabkommen weder ändern noch ergänzen.
Das Gericht betont, dass sein Urteil nur eine der vier Kategorien betrifft, für die im August-Abkommen der rechtliche Rahmen für die Amtshilfe abgesteckt wurde. Eine Statistik des Bundesamtes für Justiz lässt allerdings erahnen, dass eine grosse Zahl von Fällen betroffen sein könnte.
Unter die zwei Gruppen der “fortgesetzten schweren Steuerdelikte” fallen demnach 4’200 der insgesamt 4’450 Kontendossiers. Nicht klar ist, wie viele von diesen 4’200 Fällen die Unterkategorie schwerer Steuerdelikte durch Nichteeinreichung des W-9 Formulars betreffen. Beim Bundesverwaltungsgericht selber sind insgesamt noch 25 weitere Fälle hängig, die alle in diese Gruppe fallen.
Im Vergleich mit den USA hatte sich die Schweiz verpflichtet, in rund 4’450 Fällen Amtshilfe an die USA zu prüfen. Die Vereinbarung wurde getroffen, um das monatelange Gezerre um die Auslieferung von Bankdaten zu beenden.
Bereits 2008 war eine erste Serie von Amtshilfeverfahren in die Wege geleitet worden. Bevor allerdings das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Datenlieferung überhaupt prüfen konnte, ordnete die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) in einem Überraschungscoup die sofortige Herausgabe der Daten der 285 UBS-Kunden an.
Das Bundesverwaltungsgericht kam Anfang dieses Jahres auf Beschwerde Betroffener zum Schluss, dass die FINMA damit rechtswidrig gehandelt habe. Wie die FINMA am Donnerstag mitteilte, wird sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.
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