Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Überwachung der Internet-Nutzung muss geregelt werden

Überwachung der Internet-Aktivitäten der Arbeitgeber soll geregelt werden. swissinfo.ch

Die Überwachung von Internet- und E-Mail-Nutzung muss der Arbeitgeber in einem Reglement festhalten, bevor er etwa einen Angestellten auf überdurchnittliches Surfen überprüft. Dies fordert der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte.

Die anonyme Überwachung zur Vermeidung technischer Pannen sei dagegen immer erlaubt. Internet sei in vielen Betrieben installiert und den Angestellten zugänglich gemacht worden, ohne viel zu überlegen, schreibt der Eidgenössische Datenschutzbeauftrage (EDSB) Odilo Guntern. In letzter Zeit hätten sich denn auch die Anfragen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gehäuft, wie die Überwachung der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz geregelt sei.

Erste Priorität bei der Internet- und E-Mail Nutzung hat laut Guntern immer der technische Schutz. Konkret müsse der Arbeitgeber alle Massnahmen ergreifen, damit das Einschleppen eines Virus oder das Besuchen unerlaubter Websites technisch gar nicht möglich sei.

Die Überwachung der Internetnutzung komme somit erst an zweiter Stelle. Die technischen Schutzmassnahmen nicht einzusetzen und trotzdem zu überwachen, sei wie ein Holzhaus ohne Feuerlöscher zur Verfügung zu stellen, erklärt Guntern. Unter diesen Umständen sei es nämlich sinnlos, die Einhaltung des Rauchverbots zu kontrollieren.

Der EDSB emfiehlt deshalb den Arbeitgebern, die Nutzung von Internet und E-Mail in einer schriftlichen Weisung zu regeln. Die anonyme Überwachung, beispielsweise um technische Pannen zu vermeiden, sei immer erlaubt. Sobald aber ein Arbeitgeber die Spuren eines Missbrauchs der technischen Ressourcen oder der Nutzungsregelung personenbezogen auswerten wolle, müsse er ein Überwachungsreglement vorlegen und die Angestellten klar darüber informieren.

Ein Missbrauch liege etwa dann vor, wenn der Angestellte die Nutzungsregelung missachte oder – falls keine Regelung vorhanden sei – gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstosse. Bei der Treuepflicht gehe es um die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers. Unverhältnismässig und als Verstoss gegen die Treuepflicht gelte etwa überdurchschnittliches Surfen während der Arbeitszeit.

Auf der Website “www.edsb.ch” hat der EDSB ein Schema veröffentlicht, das die Voraussetzungen und den Ablauf der Überwachung beschreibt und Erlaubtes wie Unerlaubtes aufzeigt. Ebenso zu finden sind die Antworten auf die häufigsten Fragen. Für den Frühling kündigte der EDSB ein detailliertes Rechtspapier zum Themenkomplex an.

swissinfo und Agenturen

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

Mehr: JTI-Zertifizierung von SWI swissinfo.ch

Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!

Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft