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Unverjährbarkeits-Initiative: Das Wichtigste in Kürze

Das Volksbegehren verlangt, dass sexuelle oder pornografische Straftaten an Kindern unverjährbar sein sollen. Opfer solcher Taten sollen nicht nur bis 33-jährig klagen können, wie dies die Regierung in einem Gegenvorschlag beantragt.

Nach geltendem Schweizer Recht besteht für schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren eine Verjährungsfrist von 15 Jahren, mindestens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

Der Verein “Marche Blanche” reichte mit über 119’000 Unterschriften eine Volksinitiative ein, die für solche Straftaten an Kindern die Unverjährbarkeit verlangt.

Dies erlaube es den Opfern auch noch Jahre später, eine Strafverfolgung gegen den Täter aufnehmen zu können, betonen die Initianten.

Somit könnten sie sich als Erwachsene von dem in der Kindheit erlebten Trauma befreien. Denn in den meisten Fällen werde der Missbrauch des Opfers erst sehr viel später bekannt, könne aber wegen der Verjährung der Tat schliesslich nicht geahndet werden.

Die Gegner des Volksbegehrens verurteilen solche Straftaten zwar aufs Schärfste, erachten die Unverjährbarkeit aber als unverhältnismässig. Damit würden solche Taten mit qualifizierten terroristischen Akten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichgesetzt.

Zudem sei die Initiative zu unklar formuliert und liesse sich nur mit grossen Schwierigkeiten umsetzen.

Der Bundesrat stellt der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag entgegen, der das Parlament bereits verabschiedet hat: Die Verjährung der Strafverfolgung bei solchen Delikten soll erst ab dem Tag beginnen, an dem das Opfer mündig wird. Das heisst, die 15-jährige Verjährungsfrist dauert bis 33.

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