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Zuviel Alkohol am Steuer wird härter bestraft

Alkoholsünder werden in der Schweiz in Zukunf härter angefasst. Keystone

Härtere Strafen für Alkoholsünder: Gemäss einem am Dienstag (16.05.) publizierten Entscheid des Bundesgerichts müssen sich Lenker, die mit mehr als 2,5 Promille im Blut unterwegs sind, künftig einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen.

Ergibt diese Untersuchung eine Alkoholabhängigkeit, erfolgt ein unbefristeter Sicherungsentzug das Fahrausweises.

Konkret hatte das Bundesgericht einen Fall aus dem Bündnerland zu beurteilen. Dort war ein 56-jähriger Autolenker wegen unsicherer Fahrweise von der Polizei angehalten worden. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,73 und höchstens 3,31 Gewichtspromille.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden ordnete einen Warnungsentzug an und nahm dem Lenker den Führerausweis für die Dauer von neun Monaten ab. Eine dagegen eingereichte Berufung heiss das Kantonsgericht Graubünden teilweise gut und senkte die Entzugsdauer auf sieben Monate.

Mit diesem Entscheid war das Bundesamt für Strassen nicht einverstanden. Es zog den Fall vor Bundesgericht und verlangte eine medizinische Abklärung über die Fahreignung des Lenkers. Das Bundesamt argumentierte, eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille und mehr weise auf eine hohe Alkoholtoleranz hin, die ihrerseits eine Alkoholabhängigkeit vermuten lasse. Bestehe aber eine Sucht, müsse ein Sicherungsentzug erfolgen.

Das Bundesgericht ist jetzt dieser Argumentation gefolgt und hat entschieden, dass sich Personen, die mit 2,5 Promille oder mehr am Steuer erwischt werden, einem Fahreignungstest zu unterziehen haben; dies im Interesse der Klarheit und der einheitlichen Rechtsanwandung für die ganze Schweiz Dies gilt auch für erstmals alkoholauffällige Fahrzeuglenker.

Ergibt der Test eine Alkoholabhängigkeit, darf nicht ein befristeter Warnungsentzug angeordnet werden, vielmehr muss ein Sicherungsentzug erfolgen. Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit angeordnet und ist mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel ist hiefür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige Abstinenz zu erbringen.

Bis anhin wurden alkoholisierte Ersttäter unabhängig vom Alkoholpegel in der Regel mit einem mindestens zweimonatigen Warnungsentzug bedacht. Rückfällige Alkoholsünder mussten den Führerausweis für mindestens ein Jahr abgeben, sofern die erneute Alkoholfahrt innert fünf Jahren seit Ablauf des erstmaligen Entzuges erfolgt war.

swissinfo und Agenturen

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