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Kaum Spielraum für kantonale Steueramnestien

Die vom Tessiner Stimmvolk angenommene Steueramnestie verletzt die Rechts- und Steuergleichheit. Ti-Press

Immer wieder wollen Kantone mit kantonalen Steueramnestien Anreize für Steuerhinterzieher bieten, damit unversteuerte Einkünfte oder Vermögen deklariert werden. Ein Bundesgerichtsurteil zu einer vom Volk angenommenen Steueramnestie im Kanton Tessin spricht nun aber Klartext: Die Amnestie ist nicht mit der Bundesverfassung vereinbar.

Jahrelang haben die Politiker im TessinExterner Link um die richtige Form einer kantonalen Steueramnestie gestritten. Um Steuerzahler zu ermuntern, Schwarzgelder zu deklarieren, einigten sie sich schliesslich darauf, dass Steuersünder nur 30 Prozent der ursprünglich fälligen Steuern für die letzten 10 Jahre nachbezahlen sollten. Nur die direkte Bundessteuer hätte in voller Höhe nachbezahlt werden müssen. Ein verlockendes Angebot.

Straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Seit Anfang 2010 kann in der Schweiz von einer straflosen Selbstanzeige und in Erbfällen von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch ge­macht werden. Steuerpflichtige sollen so motiviert werden, bisher unver­steuerte Einkünfte und Vermögen der Legalität zuzuführen. Diese Mass­nahmen wurden anstelle einer allgemeinen Amnestie nach mehrjähriger Debatte eingeführt. Die straflose Selbstanzeige wird auch als kleine Steueramnestie bezeichnet.

Die kantonalen Steuerbehörden nehmen die Anzei­gen entgegen und führen die Nachsteuerverfahren durch, sofern die Vo­raussetzungen erfüllt sind. Andernfalls eröffnen sie ein Nachsteuer- und ein Strafverfahren. Sie melden der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Zahl der abgeschlossenen Verfahren. Damit wird sichergestellt, dass jede steuerpflichtige Person nur einmal von der straflosen Selbstanzeige profi­tieren kann.

Zeigt ein Steuerpflichtiger die eigene Hinterziehung selber an, so wird er einmal im Leben für die Steuerhinterziehung nicht bestraft. In diesem Fall wird nur die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefor­dert. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Straflo­sigkeit einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbe­hörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten, und die steu­erpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und auch alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen.

Die Sozialdemokratische Partei (SP) hatte sich stets aus grundsätzlichen Überlegungen gegen eine Steueramnestie ausgesprochen. Doch die Mehrheit im Grossen Rat folgte dem Vorschlag des Staatsrats und stimmte 2013 für die Steueramnestie, welche den Discount von 70 Prozent auf die zu entrichtenden Nachsteuern beinhaltete.

Die SP ergriff erfolgreich das Referendum, aber auch das Volk segnete die Amnestie im Mai 2014 mit 52,9 Prozent Ja-Stimmen ab. Eine Einführung der Amnestie war rückwirkend auf 1. Januar 2014 für zwei Jahre vorgesehen. Der Kanton hoffte, rund 35 Millionen Franken an Nachsteuern und Verzugszinsen einzukassieren.

Rechts- und Steuergleichheit verletzt

Doch nun der Marschhalt durch das Bundesgericht: Die Tessiner Lösung verletze Rechts- und Steuergleichheit. Es sei weder mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) noch mit der Bundesverfassung vereinbar, heisst es im Urteil, datiert vom 30. MärzExterner Link. Auch der Volksentscheid ändert daran nichts. Die beiden Artikel im kantonalen Steuergesetz müssen aufgehoben werden.

Insbesondere auf die straflose Selbstanzeige auf Bundesebene wird Bezug genommen, die auf den 1.1.2010 in Kraft gesetzt wurde. Die Regelung sieht vor, dass Steuersünder sich einmal im Leben straffrei anzeigen können, aber nicht nur die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Kantons- und Gemeindesteuern in voller Höhe nachbezahlen müssen (siehe Kasten).

Damit gab das Bundesgericht den Beschwerdeführern, Exponenten der Sozialdemokratischen Partei (SP), Recht. Hingegen wurde die Mehrheit von Regierung, Parlament und Volk desavouiert.

Die kantonale Amnestie stellt laut Bundesgericht eine klare Verletzung der Bundesverfassung dar: in Bezug auf den Gleichheitssatz im Steuerrecht sowie den Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass Steuerzahler, die Einkünfte und Vermögen verschleiert hätten, durch die Amnestie gegenüber denjenigen Steuerzahlern bevorzugt würden, die stets korrekt ihre finanziellen Verhältnisse angegeben hätten. Das Gericht teilt diese Meinung.

Ein Präzedenzfall

Das Urteil hat weit reichende Konsequenzen. “Kantonale Steueramnestien sind damit gestorben”, meint zumindest Marco Bernasconi,  Professor für Steuerrecht an der Fachhochschule der italienischen Schweiz (Supsi).

Generelle Steueramnestie von 1969

Im Jahre 1969 wurde in der Schweiz letztmals eine generelle Steueramnestie für Bund, Kantone und Gemeinden durchgeführt. Gemäss dem Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 1. Juni 1972 hat die damalige Steueramnestie rund 11,5 Milliarden Franken an steuerbarem Vermögen und in der Folge den entsprechenden Ertrag zutage gefördert. Bei einer Steueramnestie verzichtet der Staat auf die Verfolgung und Bestrafung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aus Gründen der Zweckmässigkeit.

Seither wurden im Parlament immer wieder Versuche unternommen, erneut eine generelle Steueramnestie durchzuführen. Bei dieser Variante hat der Steuerhinterzieher lediglich eine Art Bearbeitungstaxe zu gewärtigen, wogegen bei der straflosen Selbstanzeige auf eine Busse, nicht aber auf eine ordentliche Nachsteuer samt Verzugszins verzichtet wird.

Wegen der Ungleichbehandlung zwischen Steuersündern und ehrlichen Steuerzahlern sorgt eine generelle Steueramnestie stets für hitzige Diskussionen. Das Schweizer Parlament sah aus diesem Grund davon ab und entschied sich für die Form der straflosen Selbstanzeige.

Amnestien und straflose Selbstanzeigen verfolgen den gleichen Zwecke: Die Legalisierung von Schwarzgeldern und deren Einspeisung in den offiziellen Geldkreislauf soll das Steuersubstrat von   Vermögen und in der Folge auch von Einkommens nachhaltig stärken.

Für Kantone, die über die straflose Selbstanzeige hinaus Steueramnestien planen und entsprechende Anreize schaffen wollen, gibt es kaum Spielraum.

In Genf war eine juristische Expertise bereits zu diesem Schluss gekommen. Allerdings hat der Kanton Jura eine eigene Steueramnestie durchgeführt. Dort gab es keinen Rekurs. Diese Amnestie lief Ende 2014 nach fünfjähriger Laufzeit aus. Rund 500 Millionen Franken an Schwarzgeldern kamen ans Licht.

Reuige Steuersünder mussten im Kanton JuraExterner Link lediglich im Internet ein Formular ausfüllen und dort das undeklarierte Vermögen angeben. Gefragt wurden sie weder, woher das Geld stammt, noch, weshalb sie es nicht deklariert hatten.

Eine ähnliche Lösung strebt der Kanton Freiburg an. Bis Herbst 2015 soll der entsprechende Vorschlag stehen. Nach dem Bundesgerichtsurteil wird die Freiburger Regierung wohl nochmals über die Bücher gehen müssen.

Erfolg für straflose Selbstanzeige

Auch ohne spezielle kantonale Anreize wirkt in den Kantonen bereits das Instrument der straflosen Selbstanzeige, der kleinen AmnestieExterner Link, die vom Bund erlassen wurde. Mehr als 15‘000 Selbstanzeigen haben die Kantone seit 2010 dem Eidgenössischen Finanzdepartement als erledigt gemeldet.

Allein für 2014 meldeten 21 Kantone 7569 Selbstanzeigen – eine Rekordzahl. Nicht deklarierte Vermögenswerte in Milliardenhöhe kamen so ans Licht. Im Tessin zeigten sich 2014 genau 440 Steuerzahlen mit einer Vermögenssumme von 780 Millionen Franken selbst an.

Das Steueramt des Kantons Zürich hat 2013 sogar 1300 straflose Selbstanzeigen zu nicht deklarierten Einkommen und Vermögen erhalten.

Generell steigt die Tendenz zu Selbstanzeigen, zumal davon auszugehen ist, dass das Bankgeheimnis auch im Inland fällt.  Schweizer Banken stellen sich darauf ein, den Steuerbehörden in einigen Jahren auch über ihre Schweizer Kunden Auskunft geben zu müssen.

Steuerexperte Marco Bernasconi plädiert genau aus diesem Grund dafür, nochmals eine generelle Steueramnestie durchzuführen. Es brauche in dieser historischen Situation eine Art Gnadenakt. Er ist überzeugt, dass auch viele Kleinsparer ihre Situation bereinigen möchten: “Steuerhinterziehung ist ein klassenübergreifendes Phänomen.” 

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