Nächste Woche werden die ersten Lebensmittel nach dem Cassis de Dijon-Prinzip in die Schweiz eingeführt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat erste Gesuche gutgeheissen, zum Beispiel für Fruchtsirup mit einem geringen Fruchtsaftanteil.
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Das Cassis de Dijon-Prinzip gilt in der Schweiz seit dem 1. Juli. Es bedeutet, dass Produkte, die in der EU oder im EWR für den Handel freigegeben sind, auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen vertrieben werden dürfen.
Für Lebensmittel gilt aber eine Spezialregelung: Produkte, die nicht vollständig den schweizerischen Vorschriften entsprechen, brauchen weiterhin eine Bewilligung des BAG.
In den ersten zwei Monaten nach Einführung des Prinzips hat die Behörde des Bundes 43 Gesuche für die Zulassung von EU-Lebensmitteln erhalten. Sechs hat es bewilligt, 13 abgelehnt. 24 Gesuche sind noch hängig, sagte BAG-Sprecherin Judith Deflorin.
Unter den bewilligten Produkten ist ein Sirup aus Frankreich, der lediglich 10% Fruchtsaft enthält. In der Schweiz ist ein Fruchtsaftanteil von 30% vorgeschrieben. Nach der Bewilligung des Gesuchs durch das BAG ist diese Vorschrift aber hinfällig: Künftig kann jeder Fruchtsirup, der den französischen Vorschriften entspricht, in der Schweiz verkauft werden.
Einen weiteren Grundsatzentscheid fällte das BAG zu taurinhaltiger Limonade. In der Schweiz durfte bisher nur koffeinhaltige Limonade, so genannten Energy Drinks, Taurin enthalten. Künftig dürfen auch andere Limonaden Taurin enthalten, aber höchstens 0,1%. Bei Energy-Drinks, die mit entsprechenden Warnhinweisen versehen sind, gilt ein Grenzwert von 0,4%.
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